Visaangelegenheiten - Allgemeines
Visakategorien
Aktuelle Informationen über die Reisekrankenversicherung, die der Anforderungen des Art. 25 (1) (2) (a) und Art. 25 (1b) des Ausländergesetzes vom 1. Dezember 2013 entsprechen, finden Sie auf der Internetseite des Außenministeriums der Republik Polen (Polnisch oder Englisch).
Vor der Antragstellung müssen Sie entscheiden, um welche Kategorie des Visums Sie sich bewerben:
Flughafen-Transitvisum (Kategorie A)
wählen Sie diese Visakategorie, wenn Sie ausschließlich eine Durchreise durch die internationale Zone eines Flughafens im Schengen-Raum planen und aufgrund des Reisepasses eines der folgenden Länder reisen: Afghanistan, Bangladesch, Demokratische Republik Kongo, Eritrea, Äthiopien, Ghana, Iran, Irak, Nigeria, Pakistan, Somalia, Sri Lanka.
Schengen-Visum (Kategorie C)
ein Visum für Personen, die sich in Polen oder anderen Ländern des Schengen-Raums für bis zu 90 Tage in jedem Zeitraum von 180 Tagen aufhalten wollen. Das bedeutet, dass Sie sich im Schengen-Raum legal nur dann aufhalten können, wenn Ihr Aufenthalt in den Ländern des Raumes in den letzten 180 Tagen nicht 90 Tagen überschritt. Auf der Website der Europäischen Kommission können Sie einen Kalkulator finden, mit dem Sie berechnen können, wie lange Sie sich in den Ländern des Schengen-Raums aufhalten können.
Sie können sich um ein Schengen-Visum in einer polnischen diplomatischen Vertretung bewerben, falls:
- Polen Ihr einziges Reiseziel im Schengen-Raum ist;
- Falls Sie mehrere Staaten des Schengen-Raums besuchen, doch Polen das Hauptziel Ihres Besuches ist,
- Falls Sie nicht im Stande sind zu beurteilen, welscher Staat des Schengen-Raums das Hauptziel Ihrer Reise ist, doch Sie die Grenze des Raums zum ersten Mal in Polen überschreiten.
In Ausnahmefällen ist es auch möglich, das sog. LTV-Visum auszustellen, das nur auf dem Gebiet gewählter Länder des Schengen-Raums gültig ist.
Nationales Visum (Kategorie D)
bewerben Sie sich um dieses Visum, falls Sie sich in Polen länger als 90 Tage aufhalten möchten. Die Gültigkeitsfrist dieses Visums darf nicht 1 Jahr überschreiten. Sie müssen den Antrag auf ein nationales Visum stellen, falls Sie sich um die Erteilung des Asyls oder Repatriierung bewerben oder die Berechtigungen genießen, die Ihnen die „Karta Polaka“ ermöglicht.
Im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der Änderung des Gesetzes vom 12. Dezember 2013 über Ausländer am 1. Dezember 2020 ist ein Antrag auf ein nationales Visum "D" (auch zum Zweck der Arbeit) bei einem Konsularamt in dem Gebiet des Schengen-Raums gemäß Art. 7 des Visakodex zulässig (d.h. es kann angenommen werden) nur dann, wenn zwei Bedingungen erfüllt sind:
- der Drittstaatsangehörige muss sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Schengener Mitgliedstaats aufhalten und
- der Aufenthaltstitel, der ihn zum legalen Aufenthalt in diesem Schengen-Mitgliedstaat berechtigt, ihm nicht die Einreise nach Polen erlaubt.
Wenn die beiden oben genannten Bedingungen nicht erfüllt sind, kann der Antrag auf Erteilung eines Visums von der Botschaft der Republik Polen in Wien nicht angenommen werden.
Vereinfachtes Visaverfahren für Familienangehörige der EU-Bürger
Auf wen findet dieses Verfahren Anwendung:
BEACHTEN SIE: Das Verfahren bezieht sich ausschließlich auf Familienangehörige der EU-Bürger, die keine polnische Bürger sind oder keinen festen Wohnsitz in Polen haben.
Zu den EU-Bürgern zählen:
- Bürger der EU-Mitgliedstaaten,
- Bürger von Island, Lichtenstein, Norwegen und der Schweiz.
Als Familienangehörige eines EU-Bürgers gelten:
- Ehegatte/-in,
- Partner, mit dem ein EU-Bürger eine eingetragene Partnerschaft aufgrund der Vorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates geschlossen hat, solange das Recht dieses Staates die eingetragene Partnerschaft einer Ehe gleichstellt,
- ein Kind von nicht mehr als 21 Jahren, das von einem EU-Bürger, dessen Ehegatten oder Partner unterhalten wird.
Wozu berechtigt Sie das Verfahren?
- Die Antragsstellung ist kostenlos,
- Ihr Antrag wird in einer diplomatischen Vertretung angenommen, ohne dass Sie sich früher registrieren müssen.
Erforderliche Unterlagen:
- Ausgedrucktes und unterschriebenes Visumsantragsformular (ausgefüllt auf der Website)
- Aktuelles, farbiges Lichtbild in der Größe von 3,5 x 4,5 cm,
- Ein gültiger Reisepass
- Ein Dokument, dass Ihre Ehe oder eingetragene Partnerschaft mit einem EU-Bürger nachweist,
- Eine Bestätigung, dass Sie einen EU-Bürger bei der Reise begleiten oder sich ihm in seinem Wohnsitz einschließen.
Verweigerung des Visums:
Die Verweigerung des Visums durch den Konsul erfolgt in Form einer Entscheidung. Gegen die Entscheidung über die Verweigerung des Visums dieser Kategorie können Sie eine Berufung beim Außenminister einreichen.
Biometrische Daten
Bei der Antragstellung werden biometrische Daten von Ihnen aufgenommen: ein Lichtbild im Falle des nationalen Visum bzw. ein Lichtbild und Fingerabdrücke bei der Beantragung eines Schengen-Visums.
Falls Sie sich in den letzten 59 Monaten um ein Schengen-Visum beworben haben, und Ihre Fingerabdrücke aufgenommen wurden, müssen Sie sich nicht erneut aufnehmen lassen – das System wird Ihre Daten automatisch übertragen.
Von der Aufnahme der Fingerabdrücke sind folgende Personen befreit:
- Kinder unter 12 Jahren,
- Personen, von denen keine Fingerabdrücke entnommen werden können (z.B. weil sie keine Finger haben oder wegen einer vorübergehenden Verletzung).
- Staats- und Regierungsköpfe, Mitglieder der nationalen Regierungen zusammen mit den sie begleitenden Ehegatten und Mitglieder offizieller Delegationen, falls sie offiziell eingeladen sind;
- Monarchen und hochrangige Angehörige einer königlichen Familie, falls sie offiziell eingeladen sind.
Personendaten
Für die Bearbeitung Ihrer Personendaten, die sich im System der Visainformation (VIS) befinden, ist die Zentrale Technische Behörde des Nationalen Informationssystems (KSI), Polizeihauptkommandantur (Komenda Główna Policji), ul. Puławska 148/150, 02-624 Warszawa.
Beschwerden bezüglich des Schutzes von Personaldaten werden vom Generellen Inspektor für den Personaldatenschutz, ul. Stawki 2, 00-193 Warszawa, überprüft.
Rechtsgrundlage
Ustawa z dnia 14 lipca 2006 r. o wjeździe na terytorium Rzeczypospolitej Polskiej, pobycie oraz wyjeździe z tego terytorium obywateli państw członkowskich Unii Europejskiej i członków ich rodzin (Dz. U. z dnia 11 sierpnia 2006 r. poz. 1525)
Ustawa z dnia 12 grudnia 2013 r. o cudzoziemcach (Dz. U. z dnia 30 grudnia 2013 r. poz. 1650 z późn. zm.)
Ustawa z dnia 25 czerwca 2015 r. Prawo konsularne (Dz. U. z dnia 31 sierpnia 2015 r. poz. 1274)