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Anerkennung der Vaterschaft

Wo können Sie es erledigen?

Den Antrag können Sie im örtlich zuständigen Konsularamt der Republik Polen stellen.

Müssen Sie die Dokumente persönlich einreichen?

Ja, die Dokumente müsses Sie persönlich einreichen.

Wie können Sie sich für ein Treffen verabreden?

Für ein Treffen können Sie sich im System e-konsulat verabreden.

Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?

Die Erklärungen, die zur Anerkennung der Vaterschaft notwendig sind, werden zur Niederschrift genommen. Das Protokoll wird von den Eltern des Kindes, dem Konsul und dem Kind, falls es das 13. Lebensjahr vollendet hat. Das Kind gibt zur Niederschrift außer seiner Unterschrift auch die Information an, ob es der Änderung seines Familiennamens zustimmt.

Wie viel bezahlen Sie?

Die Gebühr beträgt 50 EUR.

Was ist die Erledigungsfrist?

Der Konsul nimmt die Erklärung während Ihres Besuches im Konsulat an.

Wie können Sie Ihre Dokumente abholen?

Wenn der Konsul die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft annimmt, erhalten die Eltern eine schriftliche Bestätigung der Anerkennung der Vaterschaft. Das Dokument können Sie beim Besuch im Konsulat persönlich abholen.

Wie können Sie eine Berufung einreichen?

Verweigert der Konsul die Annahme der zur Anerkennung der Vaterschaft notwendigen Erklärungen wegen ihrer Unzulässigkeit - benachrichtigt er schriftlich die Mutter des Kindes und den Mann, der behauptet, der Vater des Kindes zu sein, innerhalb von 7 Tagen ab Datum der Verweigerung über die Gründe der Verweigerung und die Möglichkeit, die Vaterschaft vor dem Vormundschaftsgericht anzuerkennen.

Häufig gestellte Fragen

Was ist die Anerkennung der Vaterschaft?

Die Anerkennung der Vaterschaft besteht darin, dass der Mann, von dem das Kind stammt, erklärt, dass er der Vater des Kindes ist, und die Mutter des Kindes (gleichzeitig oder innerhalb von 3 Monaten ab der Erklärung des Mannes) bestätigt, dass der die Erklärung abgebende Mann der Vater des Kindes ist. 

Die Anerkennung kann sich auch auf die Vaterschaft eines empfangenen Kindes vor dessen Geburt beziehen, genauso wie auf die Vaterschaft eines durch den In-vitro-Vorgang empfangenen Kindes vor der Übertragung der Zeugungszellen in den Organismus der Frau. Im letzteren Fall muss die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft vor dem Leiter eines Standesamtes abgegeben werden - Konsularbeamte sind dafür nicht zuständig.

Die Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft müssen einvernehmlich sein. Bei Abweichungen der Stellungnahmen der Frau und des Mannes erfolgt die Anerkennung der Vaterschaft auf gerichtlichem Wege.

Die Vaterschaft kann anerkannt werden in Bezug auf:

  • ein empfangenes Kind,
  • ein geborenes Kind, bis es volljährig wird,
  • ein Kind, das vor der Erreichung der Volljährigkeit gestorben ist - innerhalb von 6 Monaten ab Tag, an dem der anerkennende Mann von dem Tod des Kindes Kenntnis genommen hat, nicht später jedoch als am Tag, an dem das Kind volljährig geworden wäre.

Infolge der Anerkennung der Vaterschaft trägt das Kind:

  • den Familiennamen eines Elternteils oder einen doppelten Familiennamen, der aus den Familiennamen der Eltern besteht - falls die Eltern einvernehmliche Erklärungen über die Wahl des Familiennamens abgegeben haben;
  • den doppelten Familiennamen, der aus dem Familiennamen der Mutter und dem hinzugefügten Familiennamen des Vaters besteht - falls die Eltern keine einvernehmlich Erklärung bezüglich des Familiennamens des Kindes abgeben.

Falls das Kind das 13. Lebensjahr vollendet hat, ist für die Änderung des Familiennamens des Kindes seine Zustimmung erforderlich.

Ist die Anerkennung der Vaterschaft der Adoption gleichgestellt?

Die Anerkennung der Vaterschaft ist ein anderes Institut des bürgerlichen Rechts als die Annahme an Kindes statt (Adoption). Die Anerkennung der Vaterschaft ist mit der Anerkennung des Bestehens des biologischen Bandes zwischen dem das Kind anerkennenden Mann und dem Kind verbunden. Dagegen besteht die Annahme an Kindes statt (Adoption) darin, dass eine rechtliche Bindung zwischen dem Adoptionselternteil und dem Adoptivkind geschafft wird, und zwar solche, die zwischen Eltern und ihren biologischen Kindern besteht, obwohl man des Nichtvorhandenseins des biologischen Blutbandes bewusst ist.

Meine Lebensgefährtin hat unser Kind in Polen geboren und wird dort in den nächsten Monaten bleiben. Ich kann im Moment nicht nach Polen reisen. Ist es möglich, dass ich die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft vor dem Konsul abgebe und meine Lebensgefährtin ihre Erklärung vor dem Leiter eines Standesamtes in Polen abgibt?

Ja, es gibt eine solche Möglichkeit. In dieser Situation schickt der Konsul ans zuständige Standesamt nur die Erklärung des Mannes über die Anerkennung der Vaterschaft und die Mutter des Kindes dies innerhalb von drei Monaten bestätigen muss.

Mein Lebensgefährte ist Österreich und spricht kein Polnisch. Schließt das die Möglichkeit aus, dass er die Erklärung über die Anerkennung des Kindes vor dem polnischen Konsul oder dem polnischen Leiter eines Standesamtes abgibt?

Nein, die Vorschriften verlangen in dieser Situation nur die Beteiligung eines Dolmetschers. Das muss nicht unbedingt ein vereidigter Dolmetscher aus der Lister des Justizministeriums sein. Falls der Dolmetscher kein vereidigter Dolmetscher ist, wird es notwendig sein, dass er unter Androhung strafrechtlicher Folgen erklärt, dass er die ihm anvertrauten Aufgaben zuverlässig und unparteiisch ausführen wird, gesetzlich geschützte Geheimnisse wahren wird und in seinem Verhalten die Grundsätze der Ehrlichkeit und Ethik beachten wird. Die Person, die die Funktion eines Dolmetschers ausübt, muss die juristische Terminologie beherrschen.

Der Ehemann meiner Lebensgefährtin ist vor einigen Jahren verstorben. Wir planen uns zu heiraten. Kann ich die Erklärung über die Anerkennung ihrer Tochter aus der ersten Ehe abgeben?

Es gibt keine solche Möglichkeit, weil es in dieser Situation keine biologische Verwandtschaft zwischen Ihnen und der Tochter Ihrer Lebensgefährtin gibt. In dieser Situation können Sie das Verfahren der Anerkennung an Kindes statt nutzen.

Wir haben eine ausländische Geburtsurkunde des Kindes ohne Angaben meines Lebensgefährten als Vater. Sollten wir zuerst die ausländische Geburtsurkunde berichtigen und sie ins polnische Register umschreiben lassen oder zuerst die Geburtsurkunde umschreiben lassen und dann die Erklärung über die Anerkennung der Vaterschaft abgeben?

In diesem Fall liegt das ganz an Ihnen. Rechtlich gesehen sind beide Vorgänge zulässig.

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