Beglaubigung der Übersetzungen
Wo können Sie es erledigen?
Im gewählten Konsularamt der Republik Polen, das Übersetzung aus der Sprache der Unterlage anfertigt.
Gem. Art. 35 Abs. 2 Pkt. 3 des Gesetztes vom 25. Juni 2015 Konsularrecht kann der Konsul die Durchführung einer Amtshandlung verweigern wenn unverhältnismäßiger Aufwand damit verbunden wäre, und andere, für den Antragsteller leicht zugängliche Möglichkeiten ihrer Ausführung gibt.
Müssen Sie die Dokumente persönlich einreichen?
Die Dokumente können Sie persönlich oder per Post einreichen.
Wie können Sie sich für ein Treffen verabreden?
Für ein Treffen können Sie sich im System e-konsulat verabreden.
Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
Halten Sie folgende Unterlagen bereit:
- Original der Unterlage und deren Übersetzung
Beachten Sie:
- Der Konsul beglaubigt die Übersetzung der Unterlagen aus der deutschen in die polnische Sprache und aus der polnischen in die deutschen Sprache,
- Der Konsul beglaubigt Übersetzungen, die zuverlässig und leserlich angefertigt wurden,
- Zur Beglaubigung der Übersetzung ist es nicht erforderlich, dass sie von einem vereidigten oder professionellen Übersetzer angefertigt wird.
Wie viel bezahlen Sie?
Die Gebühr für jede angefangene Seite der Übersetzung beträgt 30 EUR.
Was ist die Erledigungsfrist?
Der Konsul erledigt die Sache ohne unnötigen Verzug, nicht später jedoch als innerhalb von dreißig Tagen ab Antragstellung.
Wie können Sie Ihre Dokumente abholen?
Persönlich. Sie können auch die Zustellung der Unterlagen per Post beantragen, soweit Sie die Versandkosten tragen.
Wie können Sie eine Berufung einreichen?
Im Falle einer Verweigerung der Handlung erlässt der Konsul einen Beschluss, gegen den Sie innerhalb von 7 Tagen eine Beschwerde an den Außenminister einreichen können. Die Beschwerde ist durch Vermittlung des Konsuls einzureichen, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Materialien
Liste_der_vereidigten_ÜbersetzerListe_der_vereidigten_Übersetzer.pdf 0.20MB
Rechtsgrundlage
Ustawa z dnia 25 czerwca 2015 r. Prawo konsularne (Dz. U. z 2018 r. poz. 2141)