Bescheinigung, die zur Beförderung von Waffen und Munition durch das Gebiet der Republik Polen berechtigt
Wo können Sie es erledigen?
Die Bescheinigung erhalten Sie im örtlich zuständigen Konsularamt der Republik Polen.
Beachten Sie, dass Sie nach dem Erhalt der Bescheinigung, die zur Beförderung von Waffen und Munition durch das Gebiet der Republik Polen berechtigt, zur Vorlage dieses Dokuments den Grenzschutzbehörden verpflichtet sind, damit Sie den Stempel zur Bestätigung der Überschreitung der Grenze erhalten.
Beachten Sie, dass die Pflicht zur Einholung der Bescheinigung keine Anwendung auf Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union findet, die den Europäischen Feuerwaffenpass haben.
Müssen Sie die Dokumente persönlich einreichen?
Die Dokumente können Sie persönlich oder durch einen Bevollmächtigten einreichen.
Wie können Sie sich für ein Treffen verabreden?
Für ein Treffen können Sie sich im System e-konsulat verabreden.
Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
Halten Sie folgende Unterlagen bereit:
- Persönlichkeitsdokument,
- Waffenschein,
- Informationskarte der Waffe,
- Angaben zur Menge der beförderten Munition, zur Art und zum Muster der Patronen.
Benachrichtigen Sie den Konsul über das geplante Datum der Einreise ins Gebiet der Republik Polen und das Datum der Ausreise, sowie über die Orte der Überschreitung der Grenze.
Wie viel bezahlen Sie?
Die Gebühr für die Ausstellung der Bescheinigung beträgt 60 EUR.
Was ist die Erledigungsfrist?
Der Konsul stellt Ihnen die Bescheinigung ohne unnötigen Verzug, nicht später jedoch als innerhalb von 14 Tagen ab Antragstellung.
Wie können Sie Ihre Dokumente abholen?
Persönlich. Sie können auch die Zustellung der Unterlagen per Post beantragen, soweit Sie die Versandkosten tragen.
Wie können Sie eine Berufung einreichen?
Im Falle einer Verweigerung der Handlung erlässt der Konsul einen Beschluss, gegen den Sie innerhalb von 7 Tagen eine Beschwerde an den Außenminister einreichen können. Die Beschwerde ist durch Vermittlung des Konsuls einzureichen, der den angefochtenen Beschluss erlassen hat.
Rechtsgrundlage
Ustawa z dnia 21 maja 1999 r. o broni i amunicji (Dz.U. z 2019 r. poz. 284, z późn. zm.)
Ustawa z dnia 25 czerwca 2015 r. Prawo konsularne (Dz.U. z 2018 r. poz. 2141)