Bestätigung der Staatsangehörigkeit oder deren Verlustes
Wo können Sie es erledigen?
Den Antrag an den Woiwoden auf Bestätigung der polnischen Staatsangehörigkeit oder deren Verlustes können Sie durch Vermittlung des Konsuls in dem für Ihren Wohnsitz örtlich zuständigen Konsularamt der Republik Polen stellen.
Müssen Sie die Dokumente persönlich einreichen?
Die Dokumente können Sie persönlich oder per Post einreichen.
Wie können Sie sich für ein Treffen verabreden?
Für ein Treffen können Sie sich im System e-konsulat verabreden.
Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
- Antrag auf Bestätigung der polnischen Staatsangehörigkeit oder deren Verlustes,
- Dokument, die für die Feststellung der polnischen Staatsangehörigkeit notwendig sind, insbesondere Personenstandsurkunden und Dokumente zur Bestätigung der Herkunft Ihrer Eltern/Großeltern (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Taufzeugnis, Kopien der polnischen Dokumenten der Eltern oder Großeltern usw.). Im Falle einer Änderung des Familiennamens - Kopie der Unterlagen zur Bestätigung dieser Änderung (Heiratsurkunde, Urkunde über die Änderung des Vor- oder Familiennamens u. Ä.)
- Original des aktuellen Personaldokuments mit den Seiten, die amtliche Vermerke beinhalten (zur Einsicht),
- Falls Sie außerhalb des Gebietes der Republik Polen geboren wurden - müssen Sie die vollständige Geburtsurkunde mit Angaben zu den Familiennamen der Eltern vorlegen,
- Personenstandsurkunde zur Feststellung Ihres Familienstands (Heiratsurkunde, Scheidungsdokument oder Todesurkunde des Ehegatten).
Beachten Sie:
- Der Antrag ist ausschließlich in polnischer Sprache auszufüllen,
- Die Kopien der Unterlagen müssen vom Konsul für die Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt werden,
- Alle Unterlagen, die in einer Fremdsprache angefertigt sind, müssen in die polnische Sprache von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden.
- Im Falle einiger Unterlagen, die aus den Ländern der Europäischen Union stammen, können anstatt der Übersetzung mehrsprachige Standardformulare vorgelegt werden, die vom ausländischen Standesamt gemäß Verordnung 2016/1191 ausgestellt wurden ,
- Unterlagen, die aus den EU-Ländern stammen und nicht mit der Verordnung 2016/1191 umfasst sind , sollten mit einer Apostille-Klausel versehen werden,
Unterlagen, die aus einem Drittland außerhalb der EU stammen, sollten mit einer Apostille-Klausel versehen werden - im Falle von Ländern, die Parteien des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisierung vom 5. Oktober 1961 sind, oder vom polnischen Konsul legalisiert werden - im Falle von übrigen Ländern.
Wie viel bezahlen Sie?
Die Gebühr für die Beantragung beträgt 80 EUR.
Was ist die Erledigungsfrist?
Der Konsul wird Ihren Antrag unverzüglich an den zuständigen Woiwoden weiterleiten.
Wie können Sie Ihre Dokumente abholen?
Die Dokumente können Sie persönlich abholen. Der Konsul kann die Dokumente auch an die von Ihnen angegebene Anschrift schicken - besprechen Sie diese Sache bei der Antragsstellung.
Wie können Sie eine Berufung einreichen?
Sie können eine Berufung an den Minister für Inneres und Verwaltung durch Vermittlung des Woiwoden einreichen, der die Entscheidung in Ihrer Sache erlassen hat. Die Frist dafür beträgt 14 Tage.
Häufig gestellte Fragen
Wie kann bestätige, dass ich die polnische Staatsangehörigkeit habe?
Das Dokument, das Ihre polnische Staatsangehörigkeit bestätigt, ist ein gültiger polnischer Reisepass oder Personalausweis. Falls Sie keine Dokumente haben, die Ihre Staatsangehörigkeit bestätigen oder Ihre Personaldaten und Ihre Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden können, können Sie eine Bestätigung der polnischen Staatsangehörigkeit oder deren Verlustes erhalten.
Materialien
Antrag auf Bestätigung der polnischen Staatsangehörigkeit oder deren Verlusteswzor_wniosku_o_potwierdzenie_posiadania_lub_utraty_obywatelstwa_polskiego.pdf 0.32MB
Rechtsgrundlage
Ustawa z dnia 2 kwietnia 2009 roku o obywatelstwie polskim (Dz. U. z 2018 r. poz. 1829, z późn. zm.)
Ustawa z dnia 25 czerwca 2015 roku Prawo konsularne (Dz. U. z 2018 r. poz. 2141, z późn. zm.)
Rozporządzenie Parlamentu Europejskiego i Rady (UE) 2016/1191 z dnia 6 lipca 2016 r. w sprawie promowania swobodnego przepływu obywateli poprzez uproszczenie wymogów dotyczących przedkładania określonych dokumentów urzędowych w Unii Europejskiej i zmieniające rozporządzenie (UE) nr 1024/2012 (Dz.Urz.UE.L Nr 200, str.1)
Konwencja znosząca wymóg legalizacji zagranicznych dokumentów urzędowych, sporządzona w Hadze dnia 5 października 1961 r. (Dz. U. z 2005 r. Nr 112, poz. 938)