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Benachrichtigung der Geschädigten über die Sendung ans Gericht von der Anklageschrift in der Sache 2005-2.Ds.6.2022 von Prokuratura Regionalna [Regionale Staatsanwaltschaft] in Lublin

14.03.2024

Baner z napisem akt oskarżenia

Auf Grund des Art. 334 § 3 der Strafprozessordnung benachrichtigt Regionale Staatsanwaltschaft die in der Sache 2005-2.Ds.6.2022 (vorher unter dem Aktenzeichen VI Ds 31/12/Sp der Kreisstaatsanwaltschaft [Prokuratura Okręgowa] in Lublin] ) Geschädigten über die Sendung am 14 März 2024 an Sąd Okręgowy [Kreisgericht] in Lublin die IV Strafabteilung der Anklageschrift gegen P.S. und P. A. über Straftaten aus dem Artikel 286 § 1 Strafgesetzbuch im Zusammenhang mit Artikel 294 § 1 Strafgesetzbuch und anderen. Gleichzeitig werden Geschädigte in der genannten Sache über den Inhalt der unteren Vorschriften der Strafprozessordnung belehrt:

  • Artikel 383 Strafprozessordnung

§ 1. Wenn der Artikel 46 des Strafgesetzbuches keine Verwendung findet, kann das Gericht die Berücksichtigung des Antrags aus dem Artikel 335 der Strafgesetzbuches von der ganzen oder teilweisen Schadenliquidation oder von der Genugtuung für das erlittene Unrecht abhängig machen. Die Vorschrift aus dem Artikel 341 § der Strafprozessordnung verwendet man entsprechend.

§ 2. Die Berücksichtigung des Antrags ist nur dann möglich, wenn der gehörig über die Sitzungsfrist benachrichtigte Geschädigte keinen Widerspruch erhebt.

§ 3. Das Gericht kann die Berücksichtigung des Antrags von der durch sich genannten und vom Staatsanwalt vollzogenen Änderung abhängig machen, die der Angeklagte akzeptiert.

§ 4. Beweisverfahren wird nicht durchgeführt.

§ 5. Der Staatsanwalt, der Angeklagte und der Geschädigte sind zur Teilnahme an der Sitzung berechtigt.  Indem man den Geschädigten über die Sitzung benachrichtigt, belehrt man ihn über die Möglichkeit des Verfahrensabschlusses ohne Verhandlung und über die Möglichkeit der vorherigen Einreichung von der Erklärung gemäß Artikel 54 § 1 Strafprozessordnung. Die Teilnahme der Rechtssubjekte, die im ersten Satz genannt wurden, an der Sitzung ist obligatorisch, wenn das vom Gerichtsvorsitzenden oder vom Gericht verordnet wird.

§ 5a. Vor der Berücksichtigung des Antrags gemäß Artikel 335 der Strafprozessordnung belehrt das Gericht den anwesenden Angeklagten über Artikel 447 § 5 der Strafprozessordnung.

§ 6. Indem das Gericht den Antrag berücksichtigt verurteilt es den Angeklagten.

§ 7. Wenn das Gericht erklärt, dass es keine Grundlagen für die Berücksichtigung des Antrags aus dem Artikel 335 § 1 der Strafverfahrensordnung gibt, wird der Antrag dem Staatsanwalt zurückgegeben. Im Falle der Nichtberücksichtigung des im Artikel 335 § 2 der Strafprozessordnung genannten Antrages wird die Sache anhand der allgemeinen Prinzipien geprüft und der Staatsanwalt vollzieht binnen 7 Tage nach der Sitzung Tätigkeiten, die im Artikel 333 § 1 und 2 der Strafprozessordnung vorgesehen sind.

  • Artikel 343a Strafprozessordnung

§ 1. Wenn der Angeklagte einen Antrag gemäß Artikel 338 a Strafprozessordnung einlegt, dann sendet man Parteien und dem Geschädigten eine Abschrift dieses Antrags erhalten.

§ 2. Das Gericht kann den Antrag berücksichtigen, wenn Umstände der Straftat und die Schuld keine Zweifel verursachen und die Haltung des Angeklagten darauf hinweist, dass Verfahrenszwecke bereits erzielt wurden.  Die Berücksichtigung des Antrags ist nur dann möglich, wenn der Staatsanwalt keinen Widerspruch dagegen erhebt.

§ 3. Falls ein weiterer Antrag eingereicht wird, prüft man ihn während der Verhandlung.

  • Artikel 378a Strafprozessordnung

§ 1. Wenn der Angeklagte oder der Verteidiger in der Verhandlung nicht erscheint, obwohl er über den Verhandlungstermin benachrichtigt wurde, kann das Gericht in besonders begründeten Fällen das Beweisverfahren in seiner Abwesenheit durchführen, selbst wenn er  das Nichterscheinen gehörig entschuldigt, insbesondere kann es Zeugen verhören, die zur Verhandlung erschienen, selbst wenn der Angeklagte noch keine Erklärungen gemacht hat.

§ 2. Im Falle aus dem § 1, soll man den Angeklagten oder den Verteidiger vor Gericht laden oder über den neuen Verhandlungstermin benachrichtigen, wenn sie diesen Termin nicht kennen. Bei der Aushändigung der Vorladung oder Benachrichtigung soll man auch die Belehrung gemäß dem § 7 zustellen.

§ 3. Wenn das Gericht ein Beweisverfahren bei der Abwesenheit des Angeklagten oder des Verteidigers im Fall aus dem § 1 durchführt, kann der Angeklagte oder Verteidiger spätestens während des nächsten Verhandlungstermins, über den er gehörig benachrichtigt wurde, bei dem gleichzeitigen Nichtvorhandensein von Prozesshindernissen bei seinem Erscheinen den Antrag auf das ergänzende Beweisverfahren, das während seiner Abwesenheit stattgefunden hat, einlegen.  Das Recht auf den Antrag steht nicht zu, wenn es sich herausstellt, dass die Abwesenheit des Angeklagten oder des Verteidigers während der Verhandlung, in der man das Beweisverfahren auf Grund des § 1 durchgeführt hat, nicht entschuldigt war.

§ 4. Falls der  Antrag während der im ersten Satz des  § 3  genannten Frist nicht eingelegt wird, erlischt das Recht auf seine Einreichung und im weiteren Verfahren ist der Vorwurf der Verletzung von Prozessgarantien unzulässig, insbesondere betrifft das das Verteidigungsrecht, was die Folge der Durchführung von diesem Beweis bei der Abwesenheit des Angeklagten oder des Verteidigers ist.

§ 5. Im Antrag auf das ergänzende Beweisverfahren sind der Angeklagte oder Verteidiger zum Nachweis verpflichtet, dass das Beweisverfahren während seiner Abwesenheit Prozessgarantien und insbesondere Verteidigungsrecht verletzt hat.

§ 6. Falls der Antrag auf das ergänzende Beweisverfahren berücksichtigt wird, führt das Gericht das Beweisverfahren nur in diesem Bereich durch, in dem man die Verletzung der Prozessgarantien insbesondere Verteidigungsrecht bewiesen hat.

§ 7. Wenn der Angeklagte oder Verteidiger zur Verhandlung im Termin aus dem ersten Satz des  § 3  erschienen sind, werden sie vom Vorsitzenden über die Möglichkeit der Einreichung des Antrags auf das ergänzende Beweisverfahren zum während seiner Abwesenheit durchgeführten Beweisverfahren und über den Inhalt Vorschriften § 4 und 5 belehrt und man ermöglicht ihm die Aussage zu dieser Frage.

  • Artikel 49a Strafprozessordnung

§ 1 Der Geschädigte und auch Staatsanwalt kann bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens in der Hauptverhandlung einen Antrag gemäß dem Artikel 46 § 1 Strafgesetzbuch einreichen.

§ 2. Der Geschädigte kann bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens in der Hauptverhandlung einen Antrag gemäß Artikel 41a § 1a Strafgesetzbuch einreichen.

  • Artikel 54 § 1 Strafprozessordnung

Wenn die Anklageschrift vom Staatsanwalt eingereicht wurde, kann der Geschädigte bis zur Aufnahme des Prozesses in der Hauptverhandlung eine Erklärung einreichen, dass er als Nebenkläger tätig sein wird.

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