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Umschreibung (Eintragung) einer ausländischen Sterbeurkunde ins polnische Personenstandsregister

Wo können Sie es erledigen?

Den Antrag können Sie im örtlich zuständigen Konsularamt der Republik Polen stellen.

Müssen Sie die Dokumente persönlich einreichen?

Nein, die Dokumente können persönlich oder per Post eingereicht werden.

Wie können Sie sich für ein Treffen verabreden?

Für ein Treffen können Sie sich im System e-konsulat verabreden.

Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
  1. den Umschreibungsantrag (zugänglich im Konsularamt);

  2. das Original der ausländischen Sterbeurkunde – beachten Sie, dass Sie bei der Umschreibung von Dokumenten aus Drittländern die Urkunde legalisieren müssen, soweit es sich nicht anderes aus Sondervorschriften ergibt;

  3. die Übersetzung der ausländischen Sterbeurkunde, die von einem vereidigten Übersetzer oder vom Konsul angefertigt wurde.

Beachten Sie! Dokumente, die in einer Fremdsprache angefertigt sind, müssen zusammen mit einer amtlichen Übersetzung ins Polnische vorgelegt werden. Die Übersetzung muss angefertigt werden von:

  1. einem vereidigten Übersetzer, der auf die Liste des Justizministers eingetragen ist
  2. einem vereidigten Übersetzer, der zur Anfertigung solcher Übersetzungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) berechtigt ist
  3. dem Konsul
Wie viel bezahlen Sie?

Die Gebühr beträgt: 50 EUR. 

Es werden folgende Zahlungsarten akzeptiert: Bargeld. Generalkonsulate der Republik Polen in Köln und München akzeptieren auch die Kartenzahlung. 

 

Was ist die Erledigungsfrist?

Der Konsul wird Ihren Antrag unverzüglich an den von Ihnen genannten Leiters des Standesamts weiterleiten.

Wie können Sie Ihre Dokumente abholen?

Die polnische Abschrift der Urkunde können Sie im Konsularamt persönlich abholen oder per Post erhalten.

Wie können Sie eine Berufung einreichen?

Der Leiter des Standesamts verweigert die Umschreibung einer ausländischen Personenstandsurkunde, falls:

  • das vorgelegte Dokument im Ausstellungsland keine Personenstandsurkunde ist, einem amtlichen Dokument nicht geleichgestellt ist, nicht von einer zuständigen Behörde ausgestellt wurde, Zweifeln an dessen Authentizität erregt oder einen anderes Ereignis als Geburt, Heirat oder Tod bestätigt.
  • das ausländische Dokument durch Umschreibung in einem anderen Land als das Land des Ereignisses entstanden ist
  • die Umschreibung den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik Polen widersprechen würde

Die Verweigerung der Umschreibung der ausländischen Personenstandsurkunde erfolgt in Form einer Entscheidung, gegen die Sie eine Berufung beim örtlich zuständigen Woiwoden einreichen können.

Häufig gestellte Fragen

Muss ich die Umschreibung einer Sterbeurkunde beantragen, um die Einwilligung für die Überführung der Leiche oder der Aschen zu erhalten?

Nein, die Umschreibung der Sterbeurkunde ist keine notwendige Voraussetzung für die Ausstellung einer Einwilligung für die Überführung der Leiche oder der Aschen.

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