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Verzicht auf polnischen Staatsangehörigkeit

Wo können Sie es erledigen?

Den Antrag an den Präsidenten der Republik Polen auf Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit wird durch Vermittlung des Konsuls in dem für Ihren Wohnsitz örtlich zuständigen Konsularamt gestellt.

Beachten Sie! Anträge, die unmittelbar an die Kanzlei des Präsidenten der Republik Polen geschickt wurden, werden zurückgeschickt.

Müssen Sie die Dokumente persönlich einreichen?

Die Dokumente können Sie persönlich oder per Post einreichen. Beachten Sie! Falls Sie den Antrag per Post schicken, müssen Sie Ihre Unterschrift amtlich beglaubigen lassen.

Die Erteilung der Einwilligung für den Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit einem Elternteil umfasst auch den Minderjährigen, der unter der elterlichen Sorge steht, falls: dem anderen Elternteil kein elterliches Sorgerecht zusteht oder der andere Elternteil eine Erklärung über die Zustimmung für den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit durch den Minderjährigen zur Niederschrift vor dem Konsul abgibt.

Kinder zwischen 16 und 18 Jahren müssen der Beantragung des Verzichts auf die polnischen Staatsangehörigkeit zustimmen. Sie können es nur persönlich im Konsulat machen, indem Sie eine Erklärung zur Niederschrift geben.

Wie können Sie sich für ein Treffen verabreden?

Sie können einen Termin via e-konsulat vereinbaren. 

Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?

Erforderliche Unterlagen:

  1. Antrag auf die Einwilligung für den Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit , 
  2. Passbild ,
  3. Dokumente zur Bestätigung von: 

1)    Ihre Daten 
2)    Angaben zum Ehegatten (falls zutreffend), 
3)    Angaben zu den Minderjährigen, die mit dem Antrag umfasst sind (falls zutreffend);  
4)    Dokument zur Bestätigung der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates oder des Versprechens deren Erteilung,
5)    Dokumente zur Bestätigung, dass Sie polnischer Staatsangehöriger sind.

Zum Nachweise der Angaben und Informationen, die im Antrag angegeben wurden, können insbesondere folgende Dokumente vorgelegt werden:

  • Dokumente, die die Persönlichkeit und die Staatsangehörigkeit feststellen;
  • Abschriften der polnischen Geburtsurkunden, 
  • Abschriften der polnischen Heiratsurkunden oder sonstige Dokumente, die den Personenstand nachweisen;
  • Dokumente, die die Persönlichkeit und die Staatsangehörigkeit des Ehegatten feststellen; 
  • Dokumente, die die Persönlichkeit des/der Minderjährigen feststellen. 

Falls der Antrag auf Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit auch ein minderjähriges Kind umfasst, müssen zusätzlich folgende Unterlagen vorgelegt werden: 

  1. Abschrift der Geburtsurkunde des Kindes,
  2. Erklärung über die Zustimmung des anderen Elternteils für den Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit durch das Kind - die Erklärung wird vom Konsul zur Niederschrift genommen,
  3. schriftliche Zustimmung des Kindes für den Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit, falls der mit dem Antrag umfasste Minderjährige das 16. Lebensjahr vollendet hat - die Erklärung wird vom Konsul zur Niederschrift genommen. 

Beachten Sie:

  • Der Antrag ist ausschließlich in polnischer Sprache auszufüllen,
  • Die Kopien der polnischen und ausländischen Unterlagen müssen vom Konsul für die Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt werden, 
  • Alle Unterlagen, die in einer Fremdsprache angefertigt sind, müssen in die polnische Sprache von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden. Im Falle einiger Unterlagen, die aus den Ländern der Europäischen Union stammen, können anstatt der Übersetzung mehrsprachige Standardformulare vorgelegt werden, die vom ausländischen Standesamt gemäß Verordnung 2016/1191 ausgestellt wurden  ,  
  • Unterlagen, die aus den EU-Ländern stammen und nicht mit der Verordnung 2016/1191 umfasst sind, sollten mit einer Apostille-Klausel versehen werden, 
  • Unterlagen, die aus einem Drittland außerhalb der EU stammen, sollten mit einer Apostille-Klausel versehen werden - im Falle von Ländern, die Parteien des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisierung vom 5. Oktober 1961 (GB: Dz.U. 2005 Nr. 112 Pos. 938) sind, oder vom polnischen Konsul legalisiert werden - im Falle von übrigen Ländern.
     
Wie viel bezahlen Sie?

Die Gebühr für die Beantragung beträgt 360 EUR. 

Es werden folgende Zahlungsarten akzeptiert: Bargeld. Generalkonsulate der Republik Polen in Köln und München akzeptieren auch die Kartenzahlung. 

Was ist die Erledigungsfrist?

Ein polnischer Staatsangehöriger verliert die polnische Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag, nachdem er die Einwilligung des Präsidenten der Republik Polen für den Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit erhalten hat. Der Präsident der Republik Polen ist in Sachen des Verzichts auf die polnische Staatsangehörigkeit nicht an Fristen gebunden.

Der Verlust der polnischen Staatsangehörigkeit erfolgt nach Ablauf von 30 Tagen ab Datum des Beschlusses des Präsidenten der Republik Polen in dieser Sache oder in einer kürzeren Frist, falls der Präsident so entscheidet.

Wie können Sie Ihre Dokumente abholen?

Die Dokumente können Sie persönlich abholen. Der Konsul kann die Dokumente auch an die von Ihnen angegebene Anschrift schicken - besprechen Sie diese Sache bei der Antragstellung.

Beachten Sie, dass die Einwilligung für den Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit zugleich bedeutet, dass Sie zur Rückgabe des polnischen Reisepasses ans Konsulat verpflichtet sind.

Wie können Sie eine Berufung einreichen?

Es steht Ihnen keine Berufung zu. Die Beschlüsse des Präsidenten der Republik Polen sind unanfechtbar.

Materialien

Antrag auf Verzicht auf die polnische Staatsangehörigkeit
wniosek​_​_zrzeczenie​_się​_obywatelstwa​_polskiego.pdf 0.05MB
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