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Wiederherstellung der polnischen Staatsangehörigkeit

Wo können Sie es erledigen?

Den Antrag an den für innere Angelegenheiten zuständigen Minister auf Wiederherstellung der polnischen Staatsangehörigkeit wird durch Vermittlung des Konsuls in dem für Ihren Wohnsitz örtlich zuständigen Konsularamt gestellt.

Müssen Sie die Dokumente persönlich einreichen?

Die Dokumente können Sie persönlich oder per Post einreichen.

Wie können Sie sich für ein Treffen verabreden?

Sie können einen Termin via e-konsulat vereinbaren. 

Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
  1. Antrag auf Wiederherstellung der polnischen Staatsangehörigkeit,
  2. Passbild,
  3. Dokumente, die Ihre Persönlichkeit und Staatsangehörigkeit feststellen,
  4. Dokumente, die die Änderung Ihres Vor- und Familiennamens bestätigen, falls es so eine Änderung gab,
  5. Dokumente zur Bestätigung, dass Sie die polnische Staatsangehörigkeit verloren haben.

Beachten Sie:

  • Der Antrag ist ausschließlich in polnischer Sprache auszufüllen,
  • Die Kopien der polnischen und ausländischen Unterlagen müssen vom Konsul für die Übereinstimmung mit dem Original beglaubigt werden, 
  • Alle Unterlagen, die in einer Fremdsprache angefertigt sind, müssen in die polnische Sprache von einem vereidigten Übersetzer übersetzt werden. 
  • Im Falle einiger Unterlagen, die aus den Ländern der Europäischen Union stammen, können anstatt der Übersetzung mehrsprachige Standardformulare  vorgelegt werden, die vom ausländischen Standesamt gemäß Verordnung 2016/1191 ausgestellt wurden, 
  • Unterlagen, die aus den EU-Ländern stammen und nicht mit der Verordnung 2016/1191  umfasst sind, sollten mit einer Apostille-Klausel versehen werden,  
  • Unterlagen, die aus einem Drittland außerhalb der EU stammen, sollten mit einer Apostille-Klausel versehen werden - im Falle von Ländern, die Parteien des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisierung vom 5. Oktober 1961 (GB: Dz.U. 2005 Nr. 112 Pos. 938) sind, oder vom polnischen Konsul legalisiert werden - im Falle von übrigen Ländern.
     
Wie viel bezahlen Sie?

Die Gebühr für die Beantragung beträgt 40 EUR.

Es werden folgende Zahlungsarten akzeptiert: Bargeld. Generalkonsulate der Republik Polen in Köln und München akzeptieren auch die Kartenzahlung. 

Was ist die Erledigungsfrist?

Der Konsul wird Ihren Antrag auf Wiederherstellung der polnischen Staatsangehörigkeit an den für innere Angelegenheiten zuständigen Minister weiterleiten.

Wie können Sie Ihre Dokumente abholen?

Die Dokumente können Sie persönlich abholen. Der Konsul kann die Dokumente auch an die von Ihnen angegebene Anschrift schicken - besprechen Sie diese Sache bei der Antragstellung.

Wie können Sie eine Berufung einreichen?

Falls Sie mit der Entscheidung des für innere Angelegenheiten zuständigen Ministers (Minister für Inneres und Verwaltung) nicht einverstanden sind, können Sie beim Minister für Inneres und Verwaltung die erneute Prüfung der Sache beantragen. Sie sollten das schriftlich, innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Entscheidung machen. Den Antrag können Sie persönlich im Konsularamt oder per Post stellen.
Falls Sie mit der neuen Entscheidung des Ministers für Inneres und Verwaltung nicht einverstanden sind, können sie gegen diese Entscheidung eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht einlegen. Sie sollten dies innerhalb von 30 Tagen ab Erhalt der Entscheidung des Ministers tun. Reichen Sie die Beschwerde ebenfalls beim Minister für Inneres und Verwaltung ein.

Häufig gestellte Fragen

Wer kann den Antrag auf Wiederherstellung der polnischen Staatsangehörigkeit stellen?
Die Wiederherstellung der polnischen Staatsangehörigkeit bezieht sich auf Personen, die in der Vergangenheit polnische Staatsangehörige waren und ihre Staatsangehörigkeit vor dem 1. Januar 1999 gemäß folgender Vorschriften verloren haben:

  • Art. 11 oder 13 des Gesetzes vom 20. Januar 1920 über die Staatsangehörigkeit des polnischen Staates (GB.: Dz.U. nr 7, Pos. 44 m. nachtr. Änd.);
  • Art. 11 oder 12 des Gesetzes vom 8. Januar 1951 über die polnische Staatsangehörigkeit (GB.: Dz.U. nr 4, Pos. 25);
  • Art. 13, 14 oder 15 des Gesetzes vom 15. Februar 1962 über die polnische Staatsangehörigkeit (GB.: Dz.U. 200, Nr. 28, Pos. 353, m. nachtr. Änd.).

Die Staatsangehörigkeit wird nicht für Personen wiederhergestellt, die:

  1. sich im Zeitraum vom 01.09.1939 bis zum 08.05.1945 freiwillig für den Militärdienst in den Armeen der Achsenmächte oder deren Alleiirten anwerben ließen oder ein öffentliches Amt im Dienste dieser Staaten angenommen haben,
  2. zum Nachteil Polens, insbesondere dessen Unabhängigkeit oder Suverenität handelten oder sich am Bruch der Menschenrechte beteiligten. 

 

Materialien

Antrag auf Wiederherstellung der polnischen Staatsangehörigkeit
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