Vorläufiger Reisepass für einen Minderjährigen
Wo können Sie es erledigen?
Einen vorlReisepass können Sie bei jeder konsularischen Vertretung der Republik Polen beantragen. Beachten Sie, dass Sie Ihren neuen Reisepass bei derselben Stelle abholen, bei der Sie ihn beantragt haben.
Müssen Sie Unterlagen persönlich einreichen?
Den Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Kinderreisepasses stellen persönlich:
- Mutter, Vater oder entsprechend - Erziehungsberechtigter oder Vormund
- ein Elternteil oder ein vom Gericht bestellter Erziehungsberechtigter oder Vormund, soweit er Folgendes vorlegt.
- eine schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils zur Ausstellung eines Reisepasses für das Kind, samt Bestätigung der Eigenhändigkeit seiner Unterschrift durch eine Passbehörde (Woiwode, Konsul) oder einen Notar; ein Elternteil kann der Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind auch zustimmen, indem er an das Elektronische Postfach des Konsulats ein Einverständnisschreiben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur, einer vertrauenswürdigen Signatur oder einer persönlichen Unterschrift sendet;
Die Zustimmung sollte Folgendes beinhalten:
1) Vorname(n), Nachname, PESEL-Nummer, falls zugewiesen, und, falls keine PESEL-Nummer zugewiesen wurde – das Geburtsdatum sowie die Serie und Nummer eines gültigen Identitätsnachweises des zustimmenden Elternteils;
2) Vorname(n), Nachname und PESEL-Nummer, falls zugewiesen, und, falls keine PESEL-Nummer zugewiesen wurde – Geburtsdatum des Minderjährigen, für den das Passdokument beantragt wird.
- eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung, wonach der andere Elternteil nicht berechtigt ist, über die Ausstellung eines Reisepasses für das Kind zu entscheiden;
- eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts, in der das Gericht die Einwilligung für die Ausstellung eines Reisepasses für das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils erteilt;
- eine vollständige Abschrift der polnischen Geburtsurkunde, aus der hervorgeht, dass der Vater des Kindes unbekannt ist (es erfolgte keine Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Vaterschaftsfeststellung),
- eine Abschrift der Sterbeurkunde des anderen Elternteils.
WICHTIG! Ein Kind, das das 5. Lebensjahr vollendet hat, muss bei der Antragstellung auf den vorläufigen Reisepass anwesend sein.
Wie werden Sie einen Termin vereinbaren?
Vereinbaren Sie einen Termin zur Beantragung eines vorläufigen Reisepasses über das System e-konsulat .
Eine telefonische Terminvereinbarung für einen Passbesuch ist in der Regel nicht möglich.
In schwierigen und dringenden Fällen (z. B. Tod eines Familienmitglieds, plötzliche Erkrankung, Diebstahl oder Verlust von Dokumenten während eines Auslandsaufenthalts) wenden Sie sich bitte per E-Mail an das nächstgelegene Konsulat und schildern Sie Ihre Situation und schicken Sie die entsprechenden Unterlagen. Vergessen Sie nicht, in Ihrer E-Mail folgende Angaben anzugeben: Vorname, Nachname, Wohnort/ Wohnsitz im Ausland und Telefonnummer.
Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
WICHTIG! Die Eltern füllen den Antrag nicht mehr von Hand aus.
- Den Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für Ihr Kind beim Konsul der Republik Polen stellen Sie in elektronischer Form bei Ihrem Passbesuch. Der Konsularbeamte füllt den Antrag unter Verwendung des elektronischen Formulars aus, und die Eltern bestätigen die Richtigkeit der Daten des Kindes und Ihre Zustimmung zur Ausstellung eines Reisepasses für das Kind, indem sie ihre Unterschrift auf dem dafür vorgesehenen Gerät (Signature Pad) leisten.
- biometrisches Farblichtbild des Kindes - finden Sie heraus, wie das Lichtbild aussehen sollte .
Es ist obligatorisch, ein Foto dem Antrag beizufügen. Es ist nicht möglich, ein Foto nachträglich zu ersetzen oder hochzuladen. Ist das Lichtbild dem Antrag nicht beigefügt oder entspricht es nicht den Anforderungen, stellt die Passbehörde dem Antragsteller eine Ablehnungsmitteilung aus.
- ein gültiger Reisepass oder ein gültiger Personalausweis des Kindes (falls solche Dokumente ausgestellt wurden), der die Identität und die polnische Staatsangehörigkeit des Kindes bestätigt.
- gültige Reisepassdokumente oder gültige Personalausweise der Eltern.
- abgekürzte oder vollständige Abschrift der polnischen Geburtsurkunde, wenn das Kind keine PESEL-Nummer besitzt.
Wird der Antrag von einem Erziehungsberechtigter oder Vormund gestellt, sind die vom Gericht ausgestellte Dokumente vorzulegen, die die Befugnis zur Antragstellung im Namen des Kindes bestätigen.
HINWEIS: Bei begründeten Zweifeln an der Identität oder Staatsangehörigkeit des Kindes oder anderen für die Beantragung eines Reisepasses erforderlichen Angaben kann der Konsul die Vorlage zusätzlicher erforderlicher Dokumente verlangen.
Wie viel werden Sie bezahlen?
- Die Gebühr für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für ein Kind, für die Zeit bis zur Lieferung des biometrischen Reisepasses, beträgt 15,00 EUR.
- Die Gebühr für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses zu einem anderen Zweck als für die Zeit bis zur Lieferung des biometrischen Reisepasses beträgt 40,00 EUR.
HINWEIS: Die Ermäßigungen gelten nicht für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses (sie gelten nur für die Ausstellung eines biometrischen Reisepasses).
Es werden folgende Zahlungsarten akzeptiert: Bargeld. Generalkonsulate der Republik Polen in Hamburg, Köln und München akzeptieren auch die Kartenzahlung.
WICHTIG! Wenn Sie planen mit dem Kind in ein anderes Land zu reisen, informieren Sie sich über die geltenden Vorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländer im Hoheheitsgebiet des betroffenden Landes. Vergewissern Sie sich, dass das Kind die Grenze auf der Grundlage des vorläufigen Passes überschreiten kann und welche Gültigkeitsdauer (für Ein- und Ausreise) erforderlich ist.
Was ist die Bearbeitungszeit?
Sie erhalten den vorläufigen Reisepass für Ihr Kind so bald wie möglich.
Wie holen Sie den ausgefüllten vorläufigen Reisepass Ihres Kindes ab?
Der vorläufiger Kinderreisepass kann von den Eltern (dem Erziehungsberechtigter / dem Vormund) persönlich bei der Stelle abgeholt werden, bei der der Antrag gestellt wurde.
Am Tag der Abholung des neuen Dokuments bringen Sie den bisherigen Reisepass (oder vorläufigen Reisepass) Ihres Kindes zum Konsulat mit. Der bisherige Reisepass wird mit Ausnahme der Seiten mit gültigen Visa entwertet und zurückgegeben.
WICHTIG: In begründeten Fällen, insbesondere in Fällen, in denen die konsularische Vertretung besonders schwer zu erreichen ist, kann der Konsul vom Erfordernis der persönlichen Abholung des Reisepassdokuments absehen. Besprechen Sie diese Angelegenheit bei der Antragstellung. Die Kosten für die Sendung müssen Sie selbst tragen.
Der Konsul stellt Ihren Reisepass durch Vermittlung eines Post- und Lieferungsdienstleisters an die von Ihnen angegebene Adresse zu, mit Einhaltung der Sicherheit des gelieferten Dokuments. Die Entwertung des bisherigen Reisepasses erfolgt vor dem Versand des neuen Reisepasses durch den Konsul.
WICHTIG! Ein Bürger, der ein Reisedokument per Post erhalten hat, MUSS DEN REISEPASS über einen speziellen elektronischen Dienst SELBST AKTIVIEREN. Für die Aktivierung benötigt ein Bürger: einen Internetzugang, die Nummer des neuen Reisepasses und die Antragsnummer (diese Nummer steht auf der Bestätigung der Antragstellung).
Bitte beachten Sie, dass es nicht möglich ist, die Form der Passabholung von persönlich auf Kurierdienst zu ändern, wenn der Antrag zum Zeitpunkt des Passbesuchs im Konsulat genehmigt wurde.
Wie können Sie eine Berufung einreichen?
Betrifft nicht.
Häufig gestellte Fragen
Wie erhalte ich einen vorläufigen Reisepass des Kindes?
Ein vorläufiger Reisepass wird nur in bestimmten Fällen ausgestellt.
Ein vorläufiger Reisepass kann von folgenden Personen erhalten werden. Das sind Personen:
- die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, für die Zeit bis zur Lieferung eines in der Republik Polen ausgestellten Reisepasses (falls sie solchen Wünsch aüßern und die Ausstellung dieses Dokuments beantragen),
- Personen, bei denen die Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist und das Hindernis vorübergehend ist;
- in Notfällen:
- für die Rückkehr an den Ort des ständigen Wohnsitzes,
- im Zusammenhang mit der Krankheit,
- im Zusammenhang mit der Krankheit oder Beerdigung eines Familienangehörigen,
- im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit,
- im Zusammenhang mit der der Erfüllung der Schulpflicht von nicht geschäftsfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei der Entwicklung ihrer individuellen Fähigkeiten oder wenn es notwendig ist, zur Betreuung dieser Personen;
- die außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Polen wohnen, denen keine PESEL-Nummer zugeteilt wurde, in besonders begründeten Fällen, wenn die Umstände die Zuteilung einer PESEL-Nummer unmöglich machen oder erheblich erschweren und die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses zum Schutz wichtiger Rechte und Interessen der Person, der der vorläufige Reisepass ausgestellt werden soll, erforderlich ist.
Ich habe den Reisepass meines Kindes verloren. Was soll ich tun?
Falls Sie den Reisepass oder den vorläufigen Reisepass Ihres Kindes verloren haben, müssen Sie die Passbehörde unverzüglich benachrichtigen - im Ausland ist das der Konsul.
Die Anmeldung des Verlusts des Reisepasses im Konsulat bedeutet, dass der Reisepass zum Tag der Anmeldung entwertet wird.
Sie brauchen den Verlust Ihres Passes nicht persönlich im Konsulat zu melden, wenn Sie ein Vertrauensprofil, ein qualifiziertes Zertifikat oder ein e-Zertifikat besitzen. Sie können den Verlust oder die Beschädigung Ihres Passdokuments entweder schriftlich auf einem elektronisch erfassten Formular oder online über die angebotenen elektronischen Dienste melden.
Darüber hinaus ist es möglich, den Verlust eines Passdokuments schriftlich in Papierform mit notariell beglaubigter Unterschrift zu melden.
Beachten Sie! Wenn Sie Ihren Reisepass wiederfinden, dessen Verlust Sie im Konsulat angemeldet haben, sollten Sie dieses Dokument unverzüglich an die Passbehörde (im Ausland dem Konsul) zurückgeben.
Rechtsgrundlage
Gesetz vom 27. Januar 2022 über Reisepassdokumente
Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung über Reisepassdokumente vom 9. September 2022
Konsulargesetz vom 25. Juni 2015
Verordnung des Außenministers über die Konsulargebühren vom 18. Dezember 2015