Wir verwenden Cookies, um Ihnen unsere Dienstleistungen auf dem höchsten Niveau zu erbringen. Die Nutzung unserer Website bedeutet, dass die Cookies auf Ihrem Gerät gespeichert werden. Sie können Ihre Browsereinstellungen jederzeit ändern. Durch die Nutzung unserer Website akzeptieren Sie außerdem die Klausel zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die uns auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden.

Apostille

Erteilung der Apostille-Klausel

Die Apostille-Klausel bescheinigt, dass die Urkunde aus dem zuständigen Amt stammt - die Apostille-Klausel bestätigt die Authentizität der Unterschrift und des Stempels eines ausländischen Beamten. Dank der Klausel können Sie die ausländische amtliche Urkunde in Polen verwenden.
Sowohl Polen, als auch Österreich sind Parteien des Haager Übereinkommens zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisierung vom 5. Oktober 1961. Dies bedeutet, dass es für die Verwendung einer Urkunde aus nazwa kraju/krajów  in Polen reicht, dass Sie im lokalen Amt die Apostille-Klausel erhalten.
Die Apostille-Klausel auf Unterlagen aus Österreich wird erteilt durch Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Der Konsul vermittelt bei der Einholung einer Apostille-Klausel nicht.

Das aktuelle Verzeichnis der Signatarstaaten des Haager Übereinkommens von 1961 ist auf der Internetseite: Verzeichnis der Signatarstaaten des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 veröffentlicht.
 

Merket: Am 16. Februar 2019 wurden Änderungen in der Beglaubigung bestimmter amtlicher Unterlagen aus einem Mitgliedstaat der EU für die Zwecke der Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat eingeführt.

Die Änderungen ergeben sich aus dem Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2016/1191 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016  zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Verordnung 2016/1191) am 16. Februar 2019. Mit der Verordnung wird u.a. die Pflicht aufgehoben, bestimmte Unterlagen mit einer Apostille-Klausel zu versehen. 

Die Verordnung erfasst Unterlagen, die sich u.a. auf Folgendes beziehen: Geburt, die Tatsache, dass eine Person am Leben ist, Tod, Name, Eheschließung (einschließlich Ehefähigkeit und Familienstand), Scheidung, Trennung ohne Auflösung des Ehebands oder Ungültigerklärung der Ehe, Abstammung, Adoption, Wohnsitz und/oder Ort des gewöhnlichen Aufenthalts, Staatsangehörigkeit oder Führungszeugnis.

Die Behörden der EU-Mitgliedstaaten dürfen die Apostille-Klausel nicht verlangen, soweit die vorgelegte Unterlage mit der Verordnung 2016/1191 umfasst ist und in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

Falls eine ausländische Behörde die Apostille-Klausel auf einer polnischen Unterlage verlangt, lesen Sie die Informationen auf der Website des polnischen Außenministeriums

{"register":{"columns":[]}}