Schengen-Visum (Kategorie „C“)
Wo können Sie es erledigen?
Den Antrag können Sie in der Konsularabteilung der Botschaft der Republik Polen in Bern stellen.
Müssen Sie die Dokumente persönlich einreichen?
Den Antrag auf Ausstellung eines Visums stellen Sie persönlich. Diplomatische Vertretungen akzeptieren keine Anträge, die per Fax, Post oder E-Mail eingereicht werden.
Wie können Sie sich für ein Treffen verabreden?
Für ein Treffen zur Stellung eines Visumsantrags können Sie sich im System e-konsulat verabreden.
Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
1. ein im System e-konsulat ausgefülltes, ausgedrucktes und unterschriebenes Visumsformular.
2. ein farbiges Lichtbild in der Größe von 3,5 x 4,5 cm. Das Lichtbild:
a. muss scharf sein, ist auf einem weißen Hintergrund aufzunehmen und sollte auf einem Papier von hoher Qualität ausgedruckt werden,
b. darf nicht älter als 6 Monte sein.
c. muss mit Blickrichtung in die Kamera aufgenommen sein und klar die Augen und das Gesicht von beiden Seiten von der Kopfspitze bis zum oberen Teil der Schultern zeigen, sodass das Gesicht 70-80% des Bildes umfasst. Das Bild ist ohne Kopfdeckung aufzunehmen.
3. ein Reisepass, der innerhalb der letzten zehn Jahre ausgestellt wurde, mit einer Gültigkeitsfrist von mindestens 3 Monaten ab Datum der geplanten Rückkehr, mit mindestens 2 leeren Seiten. Falls Sie einen zweiten, gültigen Reisepass haben, sollten Sie den dem Visumantrag beifügen.
4. eine Kopie der Reisepassseite, auf der sich Personendaten und das Lichtbild befinden.
5. eine Krankenversicherung für einen Betrag von mindestens 30 000 EUR, gültig auf dem Gebiet aller Mitgliedstaaten des Schengen-Raums. Bei der Beantragung eines Visums für mehrere Einreisen sollte die Versicherung den Termin der ersten Einreise umfassen.
6. eine Kopie des Personaldokuments zur Bestätigung des Wohnsitzes im Bezirk der konsularischen Vertretung, in der Sie sich um das Visum bewerben.
7. eine Bestätigung ausreichender finanzieller Mittel in einer der folgenden Formen:
• aktueller Kontoauszug,
• eine gültige Kreditkarte mit einer Bescheinigung des Kreditkartenlimits,
• Gehaltsabrechnung für die letzten drei Monate,
• Reiseschecks.
8. ein Dokument zur Bestätigung der Unterkunft (z.B. eine offizielle Einladung oder eine Hotelbuchung)
9. Unterlagen zur Bestätigung des Zwecks und der Bedingungen des geplanten Aufenthalts auf dem Gebiet der Republik Polen.
Bei Beantragung eines Visums für Minderjährige ist es zusätzlich notwendig, folgende Unterlagen vorzulegen:
- eine schriftliche, notariell beglaubigte Einwilligung des Elternteils/der Eltern für die Visumbeantragung. Falls es nur einen Vormund gibt, ist dies durch Vorlage der Geburtsurkunde, einer gerichtlichen Entscheidung über die Zuerkennung des elterlichen Sorgerechts oder der Sterbeurkunde des anderen Elternteils nachzuweisen.
- Reisepässe der Eltern - Original und Kopie.
- Geburtsurkunde - Original und Kopie.
Falls das Kind in den Reisepass des Elternteils oder des Vormunds eingetragen ist - muss für das Kind dennoch ein separater Visumantrag gestellt werden. Das Visum wird in den Reisepass des Elternteils bzw. des Vormunds eingeklebt.
Beachten Sie:
- Den Visumantrag müssen Sie in der diplomatischen Vertretung stellen, in deren Konsularbezirk Ihr fester Wohnsitz liegt.
- In der Regel sind die oben genannten Unterlagen für die Entscheidung bezüglich des Antrags ausreichend, doch kann der Konsul von Ihnen zusätzliche Unterlagen verlangen.
- Beachten Sie, dass Sie den Visumantrag frühestens 3 Monate vor der geplanten Reise stellen sollten.
- Der Konsul ist berechtigt, den Antragsteller für ein Gespräch im Konsularamt einzuladen, aber er muss das nicht unbedingt tun.
- Die Vorlage gefälschter Dokumente oder Erteilung falscher Informationen können das Verbot der Einreise in den Schengen-Raum bewirken.
- Das Visum garantiert nicht die Einreise ins Gebiet des Schengen-Raumes. Die Entscheidung wird stets von den Diensten des Staates getroffen, in dem Sie die Grenze überschreiten möchten.
Wie viel bezahlen Sie?
Die Gebühr für den Visumantrag beträgt 75 CHF.
Die Gebühr für den Visumantrag wird unabhängig von der Entscheidung des Konsuls nicht rückerstattet.
Was ist die Erledigungsfrist?
Der Konsul hat 15 Kalendertage, um die Visumsentscheidung zu treffen. In Ausnahmefällen kann die Frist zu 30 oder 60 Tagen verlängert werden.
Wie können Sie Ihre Dokumente abholen?
Das Abholdatum wird individuell festgesetzt.
Wie können Sie eine Berufung einreichen?
Falls Sie mit der Entscheidung des Konsuls nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, eine erneute Prüfung des Visumsantrags zu beantragen. Sie müssen die erneute Prüfung innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Entscheidung im Sitz des Amtes beantragen, das die angefochtene Visumentscheidung getroffen hat.
Die Gebühr für die Beantragung der erneuten Prüfung des Visumsantrags beträgt 87 CHF.
Widerruf oder Aufhebung eines Schengen-Visums
Falls Sie eine Entscheidung des Konsuls über den Widerruf oder die Aufhebung Ihres Schengen-Visums erhalten haben mit damit nicht einverstanden sind, steht Ihnen das Recht zu, eine erneute Prüfung der Sache zu beantragen. Falls Sie jedoch den Widerruf Ihres Schengen-Visum selbst beantragt haben und der Konsul diesem Antrag stattgegeben, sind Sie nicht berechtigt, eine Berufung gegen diese Entscheidung einzulegen.
Der Antrag auf erneute Prüfung der Sache durch den Konsul ist innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Entscheidung über die Aufhebung oder den Widerruf des Schengen-Visums bei dem Amt einzureichen, das die Entscheidung erlassen hat.
Der Antrag auf erneute Prüfung der Sache ist im Falle des Widerrufs oder der Aufhebung des Schengen-Visums kostenlos.
Beschwerde gegen die Verweigerung der Erteilung eines Schengen-Visums, gegen die Entscheidung über den Widerruf oder die Aufhebung eines Schengen-Visums und gegen die Tätigkeit des Konsuls in diesem Bereich
Im Falle der erneuten Visumablehnungs-, -aufhebungs- oder -widerrufsentscheidung des Konsuls nach der Prüfung Ihres Antrags auf erneute Prüfung der Sache, mit der Sie nicht einverstanden sind, haben Sie das Recht, eine Beschwerde beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau einzulegen.
Falls der Konsul nach der Prüfung Ihres Antrags auf erneute Prüfung der Sache wiederholt über die Ablehnung, die Aufhebung oder den Widderruf des Visums entschieden hat, womit Sie nicht einverstanden sind, steht Ihnen das Recht zu, eine Beschwerde beim Woiwodschaftsverwaltungsgericht Warschau einzulegen.
Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der Entscheidung nach der erneuten Prüfung des Antrags durch Vermittlung des Konsuls (über den Konsul) einzureichen, der die Entscheidung erlassen hat.
Beim Einreichen der Beschwerde beim Konsul zahlen Sie an den Konsul keine Gebühr, aber das Verfahren vor Verwaltungsgerichten ist gebührenpflichtig. Sie müssen also damit rechnen, dass Sie vom Gericht zur Zahlung der Gerichtsgebühr aufgefordert werden. Informationen zur Höhe der Gerichtsgebühren für die Einreichung einer Beschwerde beim Verwaltungsgericht, zur Möglichkeit, eine Befreiung von den Verfahrenskosten zu beantragen, und zur Verfahrenssprache finden Sie auf folgender Seite:
http://bip.warszawa.wsa.gov.pl/133/wpis-sadowy-zasady-dokonywania-wpisu.html
Rechtsgrundlage
Rozporządzenie Parlamentu Europejskiego i Rady (WE) nr 810/2009 z dnia 13 lipca 2009 r. ustanawiające Wspólnotowy Kodeks Wizowy (kodeks wizowy)
Ustawa z dnia 12 grudnia 2013 r. o cudzoziemcach
Ustawa z dnia 25 czerwca 2015 r. Prawo konsularne