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Reisepass für einen Minderjährigen (über 13 Jahre)

Wo können Sie es erledigen?

Die Ausstellung eines Reisepasses für Ihr Kind können Sie bei einem beliebigen Konsularamt der Republik Polen beantragen. Beachten Sie, dass Sie den neuen Reisepass in demselben Amt abholen, in dem Sie den Antrag auf dessen Ausstellung stellen.

Müssen Sie die Dokumente persönlich einreichen?

Den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für das Kind stellen persönlich:

  • beide Eltern oder entsprechend - gerichtlich bestellten Vormünder,

oder

  • ein Elternteil oder entsprechend - gerichtlich bestellter Vormund,

falls er Folgendes vorlegt:
- eine schriftliche Einwilligung des anderen Elternteils (Vormunds) für die Ausstellung eines Reisepasses für das Kind, samt Bescheinigung der Eigenhändigkeit seiner Unterschrift durch einen Notar, Konsul oder einen vom Woiwoden berechtigten Beamten der Reisepassabteilung,
- eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts, aus dem es folgt, dass der andere Elternteil (Vormund) kein Recht darauf hat, über die Ausstellung des Reisepasses für das Kind zu entscheiden,
- eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts, in der das Gericht 
  die Einwilligung für die Ausstellung eines Reisepasses für das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils erteilt,
- eine vollständige Abschrift der polnischen Geburtsurkunde, aus der hervorgeht, dass der Vater des Kindes unbekannt ist (es erfolgte keine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft),
 - eine Abschrift der Todesurkunde des anderen Elternteils.

Eine Person, die das 13. Lebensjahr vollendet hat, muss bei der Antragstellung anwesend sein. Es werden von ihr Fingerabdrücke und die Unterschrift (welche in den Reisepass eingetragen wird) entnommen.  
 

Wie können Sie sich für ein Treffen verabreden?

Für ein Treffen zur Beantragung der Ausstellung eines Reisepasses können Sie sich im System e-konsulat verabreden.

Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
  • einen leserlich ausgefüllten Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses  bzw. eines vorläufigen Reisepasses vom Konsul der Republik Polen. Das Antragsformular können Sie im Konsulat erhalten oder von der Website des Konsularamts herunterladen.

Die Eltern äußern ihre Zustimmung zur Ausstellung des Reisepasses auf dem Reisepassantrag, indem sie ihre Unterschriften in der Anwesenheit eines Konsularbeamten setzen, und legen dabei ihre gültigen Reisepässe oder Personalausweise vor. 

  • ein Farblichtbild – lesen Sie, wie das Lichtbild aussehen sollte.
  • eine verkürzte oder vollständige Abschrift der polnischen Geburtsurkunde, falls das Kind keine PESEL-Nummer hat.
  • den bisheriger Reisepass bzw. vorläufigen Reisepass des Kindes, falls dieses Dokument dem Kind bereits ausgestellt wurde (zur Einsicht).

Falls der Antrag von einem Elternteil gestellt wird — bereiten Sie zusätzlich eines der folgenden Dokumente vor:

  • eine schriftliche Einwilligung des anderen Elternteils (Vormunds) samt Bescheinigung der Eigenhändigkeit seiner Unterschrift durch einen Notar, Konsul oder einen vom Woiwoden berechtigten Beamten der Reisepassabteilung,
  • eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts, aus der es folgt, dass der andere Elternteil (Vormund) kein Recht darauf hat, über die Ausstellung des Reisepasses für das Kind zu entscheiden,
  • eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts, in der das Gericht die Einwilligung für die Ausstellung eines Reisepasses für das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils erteilt,
  • eine vollständige Abschrift der polnischen Geburtsurkunde, aus der hervorgeht, dass der Vater des Kindes unbekannt ist (es erfolgte keine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft),
  • eine Abschrift der Todesurkunde des anderen Elternteils.

Falls es nicht möglich ist, die Identität und die Staatsangehörigkeit des Kindes anhand der Angaben in den vorgelegten Dokumenten oder in den dem Konsul zugänglichen Evidenzen und Registern festzustellen oder falls diese Angaben Zweifel erregen oder miteinander widersprüchlich sind, kann der Konsul Sie um Vorlage zusätzlicher Dokumente des Kindes bitten, wie etwa um:

  • eine verkürzte oder vollständige Abschrift der polnischen Geburtsurkunde,
  • die Entscheidung des Woiwoden zur Bestätigung der Staatsangehörigkeit des Kindes,
  • einen gültigen ausländischen Identitätsnachweis.

Es besteht keine Pflicht, den Schulausweis oder ein ähnliches Dokument zur Bestätigung der schulischen Bildung des Kindes vorzulegen.
 

Wie viel bezahlen Sie?

Die Gebühr für die Ausstellung des Reisepasses für eine Person über 13 Jahre beträgt 55 EUR.
Die Gebühren werden in der Kasse des Amtes bei der Antragstellung erhoben. 
Es werden folgende Zahlungsarten akzeptiert: Bargeld.

Sie bezahlen weniger, wenn Sie die Ausstellung eines neuen Reisepasses für Ihr Kind vor Ablauf der Gültigkeit des bisherigen Reisepasses beantragen, falls: 

  • sich die im Reisepass enthaltenen Angaben zum Kind, wie etwa sein(e) Vorname(n) oder Familienname geändert haben (der Austausch des Reisepasses ist dann obligatorisch)  oder sich das Aussehen des Kindes dahin geändert hat, dass die Feststellung der Identität des Kindes erschwert ist,
  • im Reisepass des Kindes kein Platz mehr für Visen oder Stempel vorhanden ist, die die Überschreitung der Grenze bestätigen.

Der Reisepass des Kindes ist kostenlos, falls:

  • sich das Kind in einem Pflegeheim befindet und die Ausreise ins Ausland mit seiner langfristigen ärztlichen Behandlung oder einer Operation verbunden ist,
  • der Reisepass des Kindes einen technischen Fehler hat.

Beachten Sie! Falls Sie den Reisepass Ihres Kindes aus eigenem Verschulden verlieren oder beschädigen - ist die Gebühr für die Ausstellung des neuen Reisepasses im Vergleich zu der zum Tag der Antragstellung geltenden Gebühr um 200% erhöht.
 

Was ist die Erledigungsfrist?

Bei der Antragstellung gibt Ihnen der Konsulatsbeamte den voraussichtlichen Termin der Abholung des Reisepasses an. Sie erhalten auch eine schriftliche Bestätigung der Antragstellung. Auf der Bestätigung finden Sie die Nummer des Reisepassantrags, die Ihnen die Überprüfung des Erledigungsstands der Sache im Internet ermöglicht.

Überprüfen Sie, ob der Reisepass Ihres Kindes fertig ist

Falls der Identitätsnachweis Ihres Kindes dringend gebraucht wird, z.B. wegen einer bevorstehenden Ausreise - beantragen Sie auch die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für die Zeit bis zur Lieferung des biometrischen Reisepasses. Den vorläufigen Reisepass erhalten Sie schneller als den biometrischen Reisepass. 

Beachten Sie: Falls Sie eine Reise mit Ihrem Kind in ein anderes Land anhand des vorläufigen Reisepasses planen, sollten Sie die aktuell geltenden Vorschriften bezüglich der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt der Ausländer auf dem Gebiet dieses Landes überprüfen. Vergewissern Sie sich, dass Ihr Kind die Grenze anhand des vorläufigen Reisepasses überschreiten kann und welche die erforderliche Gültigkeitsdauer dieses Reisepasses (bei der Ein- und Ausreise) ist.
 

Wie können Sie Ihre Dokumente abholen?

Den Reisepass des Kindes kann ein Elternteil (Vormund) persönlich in dem Amt abholen, in dem der Antrag gestellt wurde. 

Zum Tag der Abholung des neuen Dokuments bringen Sie den bisherigen Reisepass (bzw. vorläufigen Reisepass) des Kindes zum Konsulat mit - das bisherige Reisepassdokument wird ausschließlich der Seiten mit gültigen Visen entwertet und ausgehändigt.

Beachten Sie! In begründeten Fällen, insbesondere wenn das Erscheinen im Konsulat besonders erschwert ist, darf der Konsul vom Erfordernis der persönlichen Abholung des Reisepassdokuments absehen. Diese Angelegenheit sollten Sie bei der Antragstellung besprechen. 

Beachten Sie, dass Sie in diesem Fall einen begründeten schriftlichen Antrag auf Absehung vom Erfordernis der persönlichen Abholung des Reisepassdokuments stellen sollten (das Formular stellt Ihnen das Konsularamt zur Verfügung). Sie tragen dann auch die Versandkosten. 

Der Konsul stellt Ihnen den Reisepass durch Vermittlung eines Post- und Lieferungsdienstleisters zu, soweit dies mit Einhaltung der Sicherheit des gelieferten Dokuments möglich ist.

Die Entwertung des bisherigen Reisepasses bzw. vorläufigen Reisepasses des Kindes erfolgt vor dem Versand des neuen Reisepasses durch den Konsul. 

Wenn Sie wissen, dass der Reisepass Ihres Kindes bereits zur Abholung im Konsulat fertig ist - schicken Sie dem Konsul den bisherigen Reisepass (bzw. entsprechend - den bisherigen vorläufigen Reisepass) des Kindes zu, damit er entwertet werden kann. Der Konsul schickt Ihnen den entwerteten Reisepass zusammen mit dem neuen Reisepass zurück.

Beachten Sie, dass der Konsul den Reisepass an Sie nicht schicken kann, wenn Sie sich in Polen befinden.

Es ist auch nicht möglich, einen Reisepass, der von einem inländischen Reisepassorgan (Woiwoden) ausgestellt wurde, nach Ausland zu schicken
 

Wie können Sie eine Berufung einreichen?

Betrifft nicht.

Häufig gestellte Fragen

Wie kann ich den ersten Reisepass für mein Kind erhalten, das im Ausland geboren wurde?
Zuerst müssen Sie die Transkription der ausländischen Geburtsurkunde Ihres Kindes (vide Verweis) vornehmen, damit Sie eine verkürzte oder vollständige Abschrift der polnischen Geburtsurkunde erhalten. In den (biometrischen) Reisepass wird die PESEL-Nummer eingetragen, für deren Erteilung eine Abschrift der polnischen Geburtsurkunde notwendig ist. 

Wie kann ich die PESEL-Nummer erhalten?
Die Erteilung der PESEL-Nummer wird vom Konsul beantragt - im Zusammenhang mit dem gestellten Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für ein Kind, das noch keine PESEL-Nummer besitzt. 
Beachten Sie, dass der Konsul in keinen anderen Fällen als die Ausstellung eines Reisepasses bzw. vorläufigen Reisepasses die Erteilung der PESEL-Nummer beantragen darf.

Was soll man machen, wenn ein Elternteil bei der Beantragung der Ausstellung eines Reisepasses für sein Kind nicht anwesend sein kann?
Ein Elternteil, der bei der Beantragung der Ausstellung eines Reisepasses für sein Kind nicht anwesend sein kann, kann seine Zustimmung für die Ausstellung dieses Dokuments äußern, indem er eine Erklärung ausfüllt. Die Eigenhändigkeit der Unterschrift unter dieser Erklärung sollte ein Notar oder ein Reisepassorgan (Konsul oder Woiwode) bescheinigen. 

Was soll man machen, wenn einer oder beide Elternteile ungültige Reisepässe und Personalausweise besitzen oder gar keinen Identitätsnachweis haben und dennoch die Ausstellung eines Reisepasses bzw. vorläufigen Reisepasses für Ihr Kind beantragen wollen?
Ohne Identitätsnachweis ist die Identifizierung einer Person unmöglich. Der Konsul darf in so einem Fall vom Elternteil keine Zustimmung für die Ausstellung eines Reisepassdokuments annehmen. Zuerst müssen die Eltern Reisepässe oder Personalausweise erhalten.
 

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