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Vorläufigen Reisepass für einen Minderjährigen

Wo können Sie es erledigen?

Die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für ein Kind können Sie bei einem beliebigen Konsularamt der Republik Polen beantragen. Beachten Sie, dass Sie den neuen vorläufigen Reisepass in demselben Amt abholen, in dem Sie den Antrag auf dessen Ausstellung stellen.

Müssen Sie die Dokumente persönlich einreichen?

Den Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für das Kind stellen persönlich:

  • beide Eltern oder entsprechend - gerichtlich bestellten Vormünder,

oder

  • ein Elternteil oder entsprechend - gerichtlich bestellter Vormund,

falls er Folgendes vorlegt:
- eine schriftliche Einwilligung des anderen Elternteils (Vormunds) für die Ausstellung eines Reisepasses für das Kind, samt Bescheinigung der Eigenhändigkeit seiner Unterschrift durch einen Notar, Konsul oder einen vom Woiwoden berechtigten Beamten der Reisepassabteilung,
- eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts, aus dem es folgt, dass der andere Elternteil (Vormund) kein Recht darauf hat, über die Ausstellung des Reisepasses für das Kind zu entscheiden,
- eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts, in der das Gericht 
  die Einwilligung für die Ausstellung eines Reisepasses für das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils erteilt,
- eine vollständige Abschrift der polnischen Geburtsurkunde, aus der hervorgeht, dass der Vater des Kindes unbekannt ist (es erfolgte keine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft),
 - eine Abschrift der Todesurkunde des anderen Elternteils.

Ein Kind, das das 5. Lebensjahr vollendet hat, muss bei der Antragstellung anwesend sein. 
 

Wie können Sie sich für ein Treffen verabreden?

Für ein Treffen zur Beantragung der Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses können Sie sich im System e-konsulat verabreden.

Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?
  • Einen leserlich ausgefüllten Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses  bzw. eines vorläufigen Reisepasses durch den Konsul der Republik Polen. Das Antragsformular können Sie im Konsulat erhalten oder von der Website des Konsularamts herunterladen.

Die Eltern äußern ihre Zustimmung zur Ausstellung des vorläufigen Reisepasses auf dem Reisepassantrag, indem sie ihre Unterschriften in der Anwesenheit eines Konsularbeamten setzen, und legen dabei ihre gültigen Reisepässe oder Personalausweise vor. 

  • ein Farblichtbild – lesen Sie, wie das Lichtbild aussehen sollte.
  • eine verkürzte oder vollständige Abschrift der polnischen Geburtsurkunde, falls das Kind keine PESEL-Nummer hat.
  • den bisheriger Reisepass bzw. vorläufigen Reisepass des Kindes, falls dieses Dokument dem Kind bereits ausgestellt wurde (zur Einsicht).

Falls der Antrag von einem Elternteil gestellt wird — bereiten Sie zusätzlich eines der folgenden Dokumente vor:

  • eine schriftliche Einwilligung des anderen Elternteils oder gesetzlichen Vormunds samt Bescheinigung der Eigenhändigkeit seiner Unterschrift durch einen Notar, Konsul oder einen vom Woiwoden berechtigten Beamten der Reisepassabteilung,
  • eine rechtskräftige Entscheidung des Gerichts, aus der es folgt, dass der andere Elternteil (Vormund) kein Recht darauf hat, über die Ausstellung des Reisepasses für das Kind zu entscheiden,
  • eine rechtskräftige Entscheidung des Familiengerichts, in der das Gericht die Ausstellung eines Reisepasses für das Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils bewilligt. 
  • eine vollständige Abschrift der polnischen Geburtsurkunde, aus der hervorgeht, dass der Vater des Kindes unbekannt ist (es erfolgte keine Anerkennung oder gerichtliche Feststellung der Vaterschaft),
  • eine Abschrift der Todesurkunde des anderen Elternteils.

Falls es nicht möglich ist, die Identität und die Staatsangehörigkeit des Kindes anhand der Angaben in den vorgelegten Dokumenten oder in den dem Konsul zugänglichen Evidenzen und Registern festzustellen oder falls diese Angaben Zweifel erregen oder miteinander widersprüchlich sind, kann der Konsul Sie um Vorlage zusätzlicher Dokumente des Kindes bitten, wie etwa um:

  • eine verkürzte oder vollständige Abschrift der polnischen Geburtsurkunde
  • die Entscheidung des Woiwoden zur Bestätigung der Staatsangehörigkeit des Kindes
  • einen gültigen ausländischen Identitätsnachweis
Wie viel bezahlen Sie?

Die Gebühr für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für die Zeit bis zur Lieferung des biometrischen Passes beträgt: 15 EUR. 
Die Gebühr für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses zu sonstigen Zwecken als für die Zeit bis zur Lieferung des biometrischen Passes beträgt: 30 EUR. 
Die Gebühren werden in der Kasse des Amtes bei der Antragstellung erhoben. 
Es werden folgende Zahlungsarten akzeptiert: Bargeld.

Was ist die Erledigungsfrist?

Den vorläufigen Reisepass für Ihr Kind erhalten Sie schnellst möglich.

Beachten Sie: Falls Sie eine Reise in ein anderes Land anhand des vorläufigen Reisepasses planen, sollten Sie die aktuell geltenden Vorschriften bezüglich der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt der Ausländer auf dem Gebiet dieses Landes überprüfen. Vergewissern Sie sich, dass Ihr Kind die Grenze anhand des vorläufigen Reisepasses überschreiten kann und welche die erforderliche Gültigkeitsdauer dieses Reisepasses (bei der Ein- und Ausreise) ist.
 

Wie können Sie Ihre Dokumente abholen?

Den vorläufigen Reisepass des Kindes kann ein Elternteil (Vormund) persönlich in dem Amt abholen, in dem der Antrag gestellt wurde. 

Zum Tag der Abholung des neuen Dokuments bringen Sie den bisherigen Reisepass (bzw. vorläufigen Reisepass) des Kindes zum Konsulat mit - das bisherige Reisepassdokument wird ausschließlich der Seiten mit gültigen Visen entwertet und ausgehändigt.
 

Wie können Sie eine Berufung einreichen?

Betrifft nicht.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich einen vorläufigen Reisepass erhalten?
Ein vorläufiger Reisepass darf nur in bestimmten Fällen ausgestellt werden. Er kann von folgenden Personen erhalten werden:

  • Personen, die sich vorübergehend auf dem Gebiet der Republik Polen oder im Ausland aufhalten, für die Zwecke der Rückreise zum festen Aufenthaltsort,
  • Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, für die Zeit bis zur Lieferung eines in der Republik Polen ausgestellten Reisepasses (falls sie solchen Wunsch äußern und die Ausstellung dieses Dokuments beantragen),
  • Personen, die sich in der Republik Polen oder im Ausland aufhalten, in nachgewiesenen dringenden Ausnahmefällen im Zusammenhang mit einer Krankheit  oder einem Begräbnis eines Familienangehörigen,
  • Personen, die sich in der Republik Polen oder im Ausland aufhalten, in nachgewiesenen dringenden Ausnahmefällen im Zusammenhang mit dem geführten Gewerbe,
  • Personen, von denen vorübergehend keine Fingerabdrücke entnommen werden können.

Kann ich die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für mein Kind beantragen, wenn ich seinen Personalausweis verloren habe und ein neuer Reisepass für mein Kind in Polen zur Abholung bereit ist? 
Sie können beim Konsul die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für die Rückreise nach Polen beantragen. Vergessen Sie nicht, den vom Konsul ausgestellten vorläufigen Reisepass ins Amt in Polen mitzubringen, wenn Sie den neuen Reisepass abholen.
  
Ich habe den Reisepass meines Kindes verloren. Was soll ich tun?
Falls Sie den Reisepass bzw. den vorläufigen Reisepass Ihres Kindes verloren haben, müssen Sie den Reisepassorgan - im Ausland ist das der Konsul - unverzüglich benachrichtigen.
Die Anmeldung des Verlusts des Reisepasses im Konsulat bedeutet, dass der Reisepass zum Tag der Anmeldung entwertet wird. 
Beachten Sie! Falls Sie den Reisepass wiederfinden, dessen Verlust Sie im Konsulat angemeldet haben, sollten Sie ihn einem Reisepassorgan (im Ausland dem Konsul) zurückgeben. 

 

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