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Vorläufigen Reisepass für einen Erwachsenen

Wo können Sie es erledigen?

Einen Reisepass können Sie bei jeder konsularischen Vertretung der Republik Polen beantragen. Beachten Sie, dass Sie Ihren neuen Reisepass bei derselben Stelle abholen, bei der Sie ihn beantragt haben.

Müssen Sie die Dokumente persönlich einreichen?

Den Antrag auf Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses stellen Sie persönlich.

Wie können Sie sich für ein Treffen verabreden?

Vereinbaren Sie einen Termin zur Beantragung eines vorläufigen Reisepasses über das System e-konsulat . 

Eine telefonische Terminvereinbarung für einen Passbesuch ist in der Regel nicht möglich.

In schwierigen und dringenden Fällen (z. B. Tod eines Familienmitglieds, plötzliche Erkrankung, Diebstahl oder Verlust von Dokumenten während eines Auslandsaufenthalts) wenden Sie sich bitte per E-Mail an das nächstgelegene Konsulat und schildern Sie Ihre Situation und schicken Sie die entsprechenden Unterlagen. Vergessen Sie nicht, in Ihrer E-Mail folgende Angaben anzugeben: Vorname, Nachname, Wohnort/ Wohnsitz im Ausland und Telefonnummer.

Welche Unterlagen müssen Sie einreichen?

WICHTIG!  Sie müssen den Antrag nicht mehr von Hand ausfüllen.

Den Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses beim Konsul der Republik Polen stellen Sie in elektronischer Form bei Ihrem Passbesuch. Der Konsularbeamte füllt den Antrag unter Verwendung des elektronischen Formulars aus, und der Antragsteller bestätigt die Richtigkeit der Daten, indem er seine Unterschrift auf dem dafür vorgesehenen Gerät (Signature Pad) leistet.

  • biometrisches Farblichtbild – finden Sie heraus, wie das Lichtbild aussehen sollteEs ist obligatorisch, ein Foto dem Antrag beizufügen. Es ist nicht möglich, ein Foto nachträglich zu ersetzen oder hochzuladen. Ist das Lichtbild dem Antrag nicht beigefügt oder entspricht es nicht den Anforderungen, stellt die Passbehörde dem Antragsteller eine Ablehnungsmitteilung aus.
  • gültiger Reisepass oder gültiger Personalausweis (falls er ausgestellt wurde), der die Identität und die polnische Staatsangehörigkeit bestätigt.

HINWEIS: Bei begründeten Zweifel: an der Identität der Person, der das Passdokument ausgestellt werden soll, an ihrer Staatsangehörigkeit oder an anderen für die Beantragung des Reisepasses erforderlichen Angaben, kann der Konsul die Vorlage zusätzlicher erforderlicher Dokumente verlangen.

 

 

Wie viel bezahlen Sie?
  • Die Gebühr für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für die Zeit bis zur Lieferung des biometrischen Reisepasses beträgt 15,00 EUR.
  • Die Gebühr für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses zu einem anderen Zweck als für die Zeit bis zur Lieferung eines biometrischen Reisepasses beträgt 40,00 EUR.

HINWEIS: Die Ermäßigungen gelten nicht für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses (sie gelten nur für die Ausstellung eines biometrischen Reisepasses). Es werden folgende Zahlungsarten akzeptiert: Bargeld. Generalkonsulate der Republik Polen in Hamburg, Köln und München akzeptieren auch die Kartenzahlung. 

Beachten Sie! Wenn Sie planen, mit einem vorläufigen Reisepass in ein anderes Land zu reisen, informieren Sie sich über die geltenden Vorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes. Vergewissern Sie sich, dass Sie die Grenze auf der Grundlage Ihres vorläufigen Reisepasses überschreiten können und welche Gültigkeitsdauer (für Ein- und Ausreise) erforderlich ist.

Was ist die Erledigungsfrist?

Den vorläufigen Reisepass erhalten Sie schnellst möglich.

Beachten Sie: Falls Sie eine Reise in ein anderes Land anhand des vorläufigen Reisepasses planen, sollten Sie die aktuell geltenden Vorschriften bezüglich der Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt der Ausländer auf dem Gebiet dieses Landes überprüfen. Vergewissern Sie sich, dass Sie die Grenze anhand des vorläufigen Reisepasses überschreiten können und welche die erforderliche Gültigkeitsdauer dieses Reisepasses (bei der Ein- und Ausreise) ist.
 

Wie können Sie Ihre Dokumente abholen?

Den vorläufigen Reisepass holen Sie persönlich bei dieser Stelle ab, bei der der Antrag gestellt wurde.

Am Tag der Abholung des neuen Dokuments bringen Sie den bisherigen Reisepass (oder vorläufigen Reisepass) zum Konsulat mit. Der bisherige Reisepass wird mit Ausnahme der Seiten mit gültigen Visa entwertet und zurückgegeben.

WICHTIG: In begründeten Fällen, insbesondere in Fällen, in denen die konsularische Vertretung besonders schwer zu erreichen ist, kann der Konsul vom Erfordernis der persönlichen Abholung des Reisepassdokuments absehen. Besprechen Sie diese Angelegenheit bei der Antragstellung. Die Kosten für die Sendung müssen Sie selbst tragen.

Der Konsul stellt Ihren Reisepass durch Vermittlung eines Post- und Lieferungsdienstleisters an die von Ihnen angegebene Adresse zu, mit Einhaltung der Sicherheit des gelieferten Dokuments. Die Entwertung des bisherigen Reisepasses erfolgt vor dem Versand des neuen Reisepasses durch den Konsul.

WICHTIG! Ein Bürger, der ein Reisepassdokument per Post erhalten hat, MUSS DEN REISEPASS über einen speziellen elektronischen Dienst SELBST AKTIVIEREN. Für die Aktivierung benötigt ein Bürger: einen Internetzugang, die Nummer des neuen Reisepasses und die Antragsnummer (diese Nummer steht auf der Bestätigung der Antragstellung).

Bitte beachten Sie, dass es nicht möglich ist, die Form der Passabholung von persönlich auf Kurierdienst zu ändern, wenn der Antrag zum Zeitpunkt des Passbesuchs im Konsulat genehmigt wurde. 

Der Konsul verweigert die Ausstellung eines Passdokuments auf Antrag:

  • eines Gerichts, vor dem gegen den Antragsteller ein Strafverfahren oder ein Verfahren wegen Steuerstraftat, ein Verfahren in Minderjährigenangelegenheiten oder ein Zivilverfahren anhängig ist.
  • eines Strafverfolgungs- oder Strafvollstreckungsorgans, das gegen den Antragsteller ein Untersuchungs- oder Strafvollstreckungsverfahren, darunter in Sachen einer Steuerstraftat, führt.

In diesen beiden Fällen können Sie keinen Rechtsbehelf gegen den Bescheid eines Konsuls über die Verweigerung der Ausstellung des Reisepasses einlegen.

Der Konsul lehnt die Ausstellung eines Reisepassdokuments ab, wenn:

  • die Passbehörde, die im Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses angegebenen Daten des Antragstellers auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente und der verfügbaren Unterlagen nicht bestätigt hat;
  • die Passbehörde die Staatsangehörigkeit des Antragstellers auf der Grundlage der vorgelegten Dokumente und der verfügbaren Unterlagen nicht bestätigt hat;
  • der Antragsteller die erforderliche Gebühr für den Reisepass oder den vorläufigen Reisepass nicht entrichtet hat.

Wird die Ausstellung eines Passdokuments verweigert, so erlässt der Konsul einen Bescheid.

Wie können Sie eine Berufung einreichen?

Falls der Konsul Ihnen einen Bescheid über die Verweigerung der Ausstellung des Reisepasses erlässt, können Sie gegen diesen Bescheid eine Berufung beim Innenminister durch Vermittlung des Konsuls einreichen.

Gegen einen Bescheid über die Verweigerung der Ausstellung des Reisepasses auf Antrag eines Gerichts oder der verfahrensführenden Stelle, steht Ihnen keine Berufung zu.

Häufig gestellte Fragen

Kann ich einen vorläufigen Reisepass erhalten?

Ein vorläufiger Reisepass wird nur in bestimmten Fällen ausgestellt. 

Ein vorläufiger Reisepass kann von folgenden Personen erhalten werden. Das sind Personen:

  • die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, für die Zeit bis zur Lieferung eines in der Republik Polen ausgestellten Reisepasses (falls sie solchen Wunsch äußern und die Ausstellung dieses Dokuments beantragen),
  • Personen, bei denen die Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist und das Hindernis vorübergehend ist;
  •  in Notfällen:

- für die Rückkehr an den Ort des ständigen Wohnsitzes,

- im Zusammenhang mit der Krankheit,

- im Zusammenhang mit der Krankheit oder Beerdigung eines Familienangehörigen,

- im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit,

- im Zusammenhang mit der der Erfüllung der Schulpflicht von nicht geschäftsfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei der Entwicklung ihrer individuellen Fähigkeiten oder wenn es notwendig ist, zur Betreuung dieser Personen;

  • die außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Polen wohnen, denen keine PESEL-Nummer zugeteilt wurde, in besonders begründeten Fällen, wenn die Umstände die Zuteilung einer PESEL-Nummer unmöglich machen oder erheblich erschweren und die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses zum Schutz wichtiger Rechte und Interessen der Person, der der vorläufige Reisepass ausgestellt werden soll, erforderlich ist.

Kann ich die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses beantragen, wenn ich meinen Personalausweis verloren habe und mein neuer Reisepass für 10 Jahre in Polen zur Abholung bereit ist? 

Sie können beim Konsul die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses für die Rückreise nach Polen beantragen. Vergessen Sie nicht, den vom Konsul ausgestellten vorläufigen Reisepass in die Behörde im Inland mitzubringen, wenn Sie den neuen Reisepass abholen.

Ich habe mein Reisepassdokument verloren. Was soll ich tun?

Falls Sie Ihren Reisepass verloren haben, müssen Sie die Passbehörde unverzüglich benachrichtigen - im Ausland ist das der Konsul. Die Anmeldung des Verlusts des Reisepasses im Konsulat bedeutet, dass der Reisepass zum Tag der Anmeldung entwertet wird. 

Sie brauchen den Verlust Ihres Passes nicht persönlich im Konsulat anzumelden, wenn Sie ein Vertrauensprofil, ein qualifiziertes Zertifikat oder eine E-Card besitzen. Sie können den Verlust oder die Beschädigung Ihres Passdokuments entweder schriftlich auf einem elektronisch erfassten Formular oder online über den angebotenen elektronischen Dienst anmelden.

Darüber hinaus ist es möglich, den Verlust eines Passdokuments schriftlich in Papierform mit notariell beglaubigter Unterschrift zu melden.

Beachten Sie! Wenn Sie Ihren Reisepass wiederfinden, dessen Verlust Sie im Konsulat angemeldet haben, sollten Sie dieses Dokument unverzüglich an die Passbehörde (im Ausland dem Konsul) zurückgeben.

 

Rechtsgrundlage
  • Gesetz vom 27. Januar 2022 über Reisepassdokumente
  • Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung über Reisepassdokumente vom 9. September 2022
  • Konsulargesetz vom 25. Juni 2015
  • Verordnung des Außenministers über die Konsulargebühren vom 18. Dezember 2015

 

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