Reisepässe - Allgemeines
Der Konsul, der für Reisepässe für polnische Staatsangehörige im Ausland zuständig ist, stellt zwei Arten von Reisepassdokumenten aus: Reisepässe und vorläufige Reisepässe.
Ein gültiges Reisepassdokument:
- berechtigt zur Überschreitung der Grenze und zum Aufenthalt im Ausland,
- bescheinigt die polnische Staatsangehörigkeit,
- bescheinigt die Identität des Inhabers (im Bereich der vom Dokument beinhalteten Angaben).
Der Reisepass, der für eine Person unter 12 Jahren ausgestellt wurde, ist 5 Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig und ein Reisepass, der für eine Person über 12 Jahren ausgestellt wurde – ist 10 Jahre ab dem Ausstellungsdatum gültig.
Der Reisepass hat einen Mikroprozessor, auf dem biometrische Daten: Gesichtsmerkmale und Fingerabdrücke gespeichert sind.
Ein vorläufiger Reisepass kann ausgestellt werden für:
- die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, für die Zeit bis zur Lieferung eines in der Republik Polen ausgestellten Reisepasses (falls sie solchen Wunsch äußern und die Ausstellung dieses Dokuments beantragen),
- bei denen die Abnahme von Fingerabdrücken physisch unmöglich ist und das Hindernis vorübergehend ist;
- in Notfällen:
- für die Rückkehr an den Ort des ständigen Wohnsitzes,
- im Zusammenhang mit der Krankheit,
- im Zusammenhang mit der Krankheit oder Beerdigung eines Familienangehörigen,
- im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit,
- im Zusammenhang mit der der Erfüllung der Schulpflicht von nicht geschäftsfähigen oder beschränkt geschäftsfähigen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bei der Entwicklung ihrer individuellen Fähigkeiten oder wenn es notwendig ist, zur Betreuung dieser Personen;
- die außerhalb des Hoheitsgebiets der Republik Polen wohnen, denen keine PESEL-Nummer zugeteilt wurde, in besonders begründeten Fällen, wenn die Umstände die Zuteilung einer PESEL-Nummer unmöglich machen oder erheblich erschweren und die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses zum Schutz wichtiger Rechte und Interessen der Person, der der vorläufige Reisepass ausgestellt werden soll, erforderlich ist;
Der vorläufige Reisepass ist für den darin angegebenen Zeitraum gültig, jedoch nicht länger als 365 Tage ab dem Ausstellungsdatum.
WICHTIG! Der Honorarkonsul stellt keine Reisepassdokumente aus.
WICHTIG! Machen Sie sich bei der Planung einer Auslandsreise mit den geltenden Vorschriften für die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Hoheitsgebiet des betreffenden Landes vertraut, darunter bezüglich der erforderlichen Gültigkeitsdauer des Reisepasses und der Möglichkeit, die Grenze anhand eines vorläufigen Reisepasses zu überschreiten.
Rechtsgrundlage
- Gesetz vom 27. Januar 2022 über Reisepassdokumente
- Verordnung des Ministers für Inneres und Verwaltung über Reisepassdokumente vom 9. September 2022
- Konsulargesetz vom 25. Juni 2015
- Verordnung des Außenministers über die Konsulargebühren vom 18. Dezember 2015.