Reisepässe - Allgemeines
Der Konsul, der für Reisepässe für polnische Staatsangehörige im Ausland zuständig ist, stellt zwei Arten von Reisepassdokumenten aus: Reisepässe und vorläufige Reisepässe.
Ein gültiges Reisepassdokument:
- berechtigt zur Überschreitung der Grenze und zum Aufenthalt im Ausland,
- bescheinigt die polnische Staatsangehörigkeit,
- bescheinigt die Identität des Inhabers (im Bereich der vom Dokument beinhalteten Angaben).
Ein Reisepass, der für eine Person unter 13 Jahren ausgestellt wird, ist 5 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig, und ein Reisepass für eine Person über 13 Jahre ist 10 Jahre ab Ausstellungsdatum gültig.
Der Reisepass hat einen Mikroprozessor, auf dem biometrische Daten: Gesichtsmerkmale und Fingerabdrücke gespeichert sind.
Ein vorläufiger Reisepass kann ausgestellt werden für:
- Personen, die sich vorübergehend auf dem Gebiet der Republik Polen oder im Ausland aufhalten, für die Zwecke der Rückreise zum festen Aufenthaltsort,
- Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, für die Zeit bis zur Lieferung eines in der Republik Polen ausgestellten Reisepasses (falls sie solchen Wunsch äußern und die Ausstellung dieses Dokuments beantragen),
- Personen, die sich in der Republik Polen oder im Ausland aufhalten, in nachgewiesenen dringenden Ausnahmefällen im Zusammenhang mit einer Krankheit oder einem Begräbnis eines Familienangehörigen,
- Personen, die sich in der Republik Polen oder im Ausland aufhalten, in nachgewiesenen dringenden Ausnahmefällen im Zusammenhang mit dem geführten Gewerbe,
- Personen, von denen vorübergehend keine Fingerabdrücke entnommen werden können.
Die Gültigkeit eines vorläufigen Reisepasses darf nicht länger als 12 Monate ab Ausstellungsdatum sein.
Hinweis
Ein Honorarkonsul ist nicht berechtigt, Reisedokumente auszustellen.
Falls Sie eine Reise nach Ausland planen, lesen Sie bitte die aktuell geltenden Vorschriften bezüglich der Grundsätze der Einreise und des Aufenthaltes der Ausländer auf dem Gebiet des jeweiligen Staates, darunter - bezüglich der erforderlichen Gültigkeitsdauer des Reisepasses und der Möglichkeit, die Grenze anhand eines vorläufigen Reisepasses zu überschreiten.
Rechtsgrundlage
Ustawa z dnia 13 lipca 2006 r. o dokumentach paszportowych (Dz. U. z 2018 r. poz. 1919, z późn. zm.)
Rozporządzenie Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji z dnia 16 sierpnia 2010 r. w sprawie dokumentów paszportowych (Dz. U. poz. 1026, z późn. zm.)
Rozporządzenie Ministra Spraw Wewnętrznych i Administracji z dnia 15 lutego 2010 r. w sprawie ewidencji paszportowych i centralnej ewidencji (Dz. U. poz. 131)
Ustawa z dnia 25 czerwca 2015 r. Prawo konsularne (Dz. U. z 2018 r. poz. 2141, z późn. zm.)
Rozporządzenie Ministra Spraw Zagranicznych z dnia 29 grudnia 2015 r. w sprawie opłat konsularnych (Dz. U. poz. 2237)