Aufgaben
Das Justizministerium erfüllt die Rolle einer Zentralen Behörde in internationalen Familienverfahren bezüglich Kindesentführungen, Vormundschaftssachen und Unterhaltsverfahren aufgrund:
- des Art. 6 des Haager Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Dz. U. vom 1995, Nr. 108, Pos. 528),
- des Art. 53 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000,
- des Art. 76 der Verordnung (EU) 2019/1111 DES RATES vom 25. Juni 2019 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen (Neufassung),
- des Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die Ausübung mancher Tätigkeiten einer Zentralen Behörde in Familienverfahren aus dem Bereich des Rechtsverkehrs aufgrund des Rechts der Europäischen Union und bilateraler Verträge (Dz. U. 2018.416),
- des Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen,
- des Art. 4 des Haager Übereinkommens vom 23. November 2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen im Namen der Europäischen Union,
- des Art. 2 des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland abgeschlossen in New York am 20. Juni 1956,
- Bilateraler zwischen Polen und anderen Staaten geschlossener Verträge bez. des Rechtsverkehrs in Familiensachen (Unterhaltsverfahren).
Es ist hervorzuheben, dass das og. Gesetz vom 26. Januar 2018 über die Ausübung mancher Tätigkeiten einer Zentralen Behörde in Familienverfahren aus dem Bereich des Rechtsverkehrs aufgrund des Rechts der Europäischen Union und bilateraler Verträge die Funktionsweise der Zentralen Behörde verbessert, und zwar durch:
- die Festlegung, dass die polnische Zentrale Behörde der Justizminister ist. Die Ausübung der damit zusammenhängenden Aufgaben wurde der Unterabteilung für Internationale Familienverfahren in der Abteilung für Familien und Minderjährige anvertraut,
- die Einführung der Möglichkeit der Zusammenwirkung des Justizministeriums und der Polizei in den Fällen, die der Feststellung des Aufenthaltsortes des Kindes bedürfen,
- die Stärkung der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten,
- die Bestimmung der Grundsätze der Entgegennahme und Verarbeitung durch das Justizministerium der aufgrund des Haager Übereinkommens und der Brüssel-IIa-Verordnung gestellten Anträge.
Ausführliche Angaben in diesem Bereich befinden sich unter dem Tab REFORMEN ZUGUNSTEN DES KINDESWOHLS.
Die Arbeit der polnischen Zentralen Behörde und die Handlungen der Regierung, welche die Gewährleistung des Kindeschutzes anstreben, umfasst insbesondere Folgendes:
- In-Kraft-Treten, am 27.08.2018, des Gesetzes vom 26. Januar 2018 über die Ausübung mancher Tätigkeiten einer Zentralen Behörde in Familienverfahren aus dem Bereich des Rechtsverkehrs aufgrund des Rechts der Europäischen Union und bilateraler Verträge (Dz. U. 2018.416).
- Beendigung der Revision der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000.
- Bilaterale Kontakte, die auf den Schutz polnischer Kinder im Ausland gerichtet sind, und zwar unter besonderer Berücksichtigung der Erforderlichkeit der Gewährleistung von Kontinuität bei der Erziehung des Kindes, seiner ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlicher Identität, gemäß Art. 20 Abs. 3 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes, abgeschlossen in New York am 20. November 1989 (Dz. U. 1991.120.526 mit nachträglichen Änderungen).
- Ausländische Besuche der Leitung des Ressorts, sowohl politische als auch fachliche Besprechungen, Studienbesuche.
- Zusammenarbeit im Rahmen der Zentralen Behörde, bilaterale Gespräche. Zusammenarbeit des Justizministeriums und des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten.
Informationen bezüglich der einzelnen Sektionen der Zentralen Behörde befinden sich unter den folgenden Tabs: KINDESENTFÜHRUNGEN, VORMUNDSCHAFTSSACHEN, UNTERHALTSSACHEN.