Wir verwenden Cookies, um Ihnen unsere Dienstleistungen auf dem höchsten Niveau zu erbringen. Die Nutzung unserer Website bedeutet, dass die Cookies auf Ihrem Gerät gespeichert werden. Sie können Ihre Browsereinstellungen jederzeit ändern. Durch die Nutzung unserer Website akzeptieren Sie außerdem die Klausel zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten, die uns auf elektronischem Wege zur Verfügung gestellt werden.

Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates sog. Brüssel IIa-Verordnung

Bisher waren in den Vorschriften der EU keine Vorschriften zur kulturellen Identität von Kindern enthalten. Es ist jedoch hervorzuheben, dass dieses Recht in Art. 8 und 20 der UN-Kinderrechtskonvention, die jedoch keinen Durchsetzungsmechanismus vorsieht, genannt wird. Das oberste Ziel bestand daher in der Einführung in den Entwurf von Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (sog. Brüssel-IIA-Verordnung), welche ein grundlegendes Instrument der Zusammenarbeit in Familien- und Ehesachen darstellt, und zur Regelung der Frage der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung, eines Vorschlags zur Gewährleistung dieser in der og. Konvention enthaltenen Kinderrechte durch die Respektierung seiner nationalen, kulturellen, religiösen und sprachlichen Identität, für den Fall, dass das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht wird.

Das von der polnischen Delegation angesprochene Problem der Identität des Kindes stieß auf Verständnis anderer Mitgliedstaaten und große Befürwortung seitens der Präsidentschaft von AT und der Europäischen Kommission, die diesen Aspekt als Verletzung der Grundrechte eingestuft hat.

Am 7. Dezember 2018 hat der Rat „Justiz und Inneres“ in Brüssel einstimmig eine Vorschrift erlassen, welche den von u. A. Polen (HU, LV) gemeldeten Vorschlag berücksichtigt.

Die og. Vorschrift der UN-Konvention über das Recht des Kindes auf Schutz seiner Identität wurde in den Erwägungen des Entwurfs der Änderungen der Brüssel-IIA-Verordnung eingeführt. Während weiterer Arbeiten der Arbeitsgruppe ist es gelungen, ein Mechanismus einzuführen, welcher die Realisierung dieses Rechts und aus der Sicht des Kindes die Sicherung des Kontakts mit Eltern und anderen Familienangehörigen gewährleisten sollte.

Dieser Mechanismus beruht auf einem System der Notifizierung des Staates zu dem das Kind eine wesentliche Bindung aufweist, durch denjenigen Staat, der das Verfahren in Sachen Ersatzsorge des Kindes leitet. Der erstgenannte Staat wird über ein solches Verfahren informiert.

Es ist hervorzuheben, dass die – das Verfahren in Sachen Heimerziehung leitende -Behörde, für den Fall, dass es Wissen darüber besitzt, dass das Kind engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist, so früh wie möglich im Verfahren Folgendes anwenden kann:

  1. das in der Verordnung vorgesehene Verfahren, d. h. im Wege der Benachrichtigung der Zentralen Behörde des Mitgliedstaates, zu welchem das Kind eine wesentliche Bindung hat (in Polen ist es der Justizminister) und/oder
  2. das in dem Übereinkommen – Art. 37 Lit. b) des Wieners Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 1963

 

Im Endeffekt wird die das Verfahren in Sachen Ersatzsorge leitende Behörde dasjenige Verfahren der Notifizierung anwenden, welches diese Behörde als am meisten angemessen für den jeweiligen Fall erachtet, unter Berücksichtigung des obligatorischen Charakters des og. Wiener Übereinkommens.

Eine solche Information erlaubt dem Staat, zudem das Kind eine wesentliche Bindung aufweist, die Vornahme entsprechender Maßnahmen zwecks der Festlegung von Familien aus einem ähnlichen Kulturkreis, am bestem der Verwandten des Kindes, die dazu bereit sind, eine Ersatzsorge für das Kind auszuüben.

Unabhängig von der Benachrichtigung, kann der für seine Bürger interessierte Staat über die enge Bindung des Kindes zum Staat benachrichtigen, z. B. über das Vorhandensein in diesem Staat von Verwandten des Kindes, die dazu bereit sind diese Sorge auszuüben.

Die übermittelten Informationen sind nicht verbindlich für den Staat, der das Verfahren führt, und die endgültige Entscheidung in Sachen derjenigen Personen, die als die Ersatzsorge Ausübenden bestellt werden, obliegt der das Verfahren leitenden Behörde, die alle Umstände des Falls zu erwägen hat und das Kindeswohl im Vordergrund behalten muss. Jedoch, verpflichtet die Verordnung die Vertragsstaaten zur Gewährleistung in einem Verfahren in Sachen der Ersatzsorge des Rechts des Kindes auf Identität, welches in Art. 8 i 20 des UN-Übereinkommens gesichert wird, und zu diesem Zwecke der Vornahme von entsprechenden Maßnahmen, und zwar so früh wie möglich im Verfahren. Die Einführung des beschriebenen Mechanismus trägt realistischerweise zur Erhöhung und Stärkung der Wahrnehmung der Kinderrechte auf Identität bei. Die Brüssel-IIa-Verordnung ist ein bekannter und allgemein angewandter Akt des Rechts der Europäischen Union, in grenzüberschreitenden Familienverfahren. Die Einführung eines solchen Mechanismus in die Vorschriften des Rechts der Europäischen Union kann auch zu einer gesteigerten Effektivität und Beachtung sowohl des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, als auch der UN-Kinderrechtskonvention beitragen (die nicht immer beachtet wurde, trotz ihrer Geltung in den Mitgliedstaaten).

Es ist zu unterstreichen, dass die eventuellen Verletzungen der Vorschriften der Verordnung durch den betreffenden Mitgliedstaat zu Folgendem führen können:

  1. Beschwerde wegen der Verletzung einer im Übereinkommen niedergelegten Verpflichtung durch einen Mitgliedstaat – im Falle der Verletzung der Vorschriften der Verordnung durch die Organe des Mitgliedstaates. Die Beschwerde kann durch die Europäische Kommission als auch einen anderen Mitgliedstaat eingelegt werden. Die Bewertung, ob es zu einer Verletzung gekommen ist, wird von dem Gerichtshof der Europäischen Union vorgenommen,
  2. Beschwerde auf Entschädigung für einen Verstoß gegen das Recht der Europäischen Union durch einen Mitgliedstaat – die mit dem Grundsatz verbunden ist, dass die öffentliche Gewalt gegenüber natürlichen Personen haftet, und zwar in dem Fall, in dem der Staat eine Vorschrift verletzt hat, welche einer Person ein Recht einräumt, der Verstoß ernst genug ist und zwischen dem Verstoß und dem Schaden ein Kausalzusammenhang besteht. Die Bewertung des Verstoßes obliegt dem EuGH. 

 

Wir laden Sie herzlich dazu ein, sich mit dem Artikel zu dieser Reform vertraut zu machen (siehe untenstehender Link)

Materialien

Großer Erfolg von Polen – die Europäische Union wird die kulturelle Identität von Kindern schützen
{"register":{"columns":[]}}