Einführung des Gesetzes über die Zentrale Behörde
Das Gesetz über die Ausübung mancher Handlungen der Zentralen Behörde in Familiensachen auf dem Gebiet des Rechtsverkehrs aufgrund des Europarechts und internationaler Verträge (Dz. U. 2018, Pos. 416), das seit 27.08.2018 gilt, bezieht sich direkt auf Angelegenheiten, die durch das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (Dz. U. vom 1995, Nr. 108, Pos. 528 und 529 sowie vom 1999, Nr. 93, Pos. 1085) geregelt werden.
Hervorzuheben ist, dass realistische rechtliche Handlungen vorgenommen wurde, die auf die Gewährleistung der Effizienz von gerichtlicher Verfahren aufgrund des Haager Übereinkommens und die Eliminierung von Unstimmigkeiten, die aus der fehlerhaften von Vorschriften hervorgehen, Mängel gerichtet sind. Die Eliminierung von Unstimmigkeiten bezieht sich insbesondere auf die Mängel, auf die der EGMR in seinen Urteilen aufmerksam geworden ist, als auch die in den vorher eingelegten Beschwerden polnischer Staatsbürger angesprochene Angelegenheiten bezüglich der Anwendung durch polnische Gerichte des Haager Übereinkommens und der Verordnung des Rates (EG) Nr. 2201/2003.
Ein Mittel zur Verwirklichung der genannten Ziele und zur Eliminierung der entdeckten Unrichtigkeiten stellt das verabschiedete Gesetz, welche die diesbezüglichen Anforderungen des og. Übereinkommens verwirklicht, dar – und zwar hinsichtlich:
- der Effizienz von Gerichtsverfahren, darunter insbesondere die schnellere Einleitung des Verfahrens. Die Anträge in Haager Angelegenheiten werden ohne formelle Mängel an die Gerichte übermittelt, weil bereits die Zentrale Behörde zur Behebung dieser Mängel auffordert.
- Verbesserung der Effizienz von Verfahren und Vollstreckung von Gerichtsentscheidungen.
- Zentralisierung der Gerichtsbarkeit und Spezialisierung der sich mit der Problematik der Haager Verfahren auseinandersetzenden Richter.
Einer Hervorhebung bedarf die Tatsache, dass hinsichtlich der Effizienz eines Gerichtsverfahrens das Gesetz die Bildung spezialisierten Gerichte für die Behandlung der Fälle in Zusammenhang mit dem Haager Übereinkommen, vorsieht. Ihre Kontaktdaten wurden in der Sektion KARTE DER SPEZIALISIERTEN GERICHTE aufgelistet.
- Als Gericht I. Instanz sind 11 Bezirksgerichte (Sady Okregowe) tätig, statt – wie bisher –315 Amtsgerichte (sądy rejonowe), die über Fälle der Herausgabe einer der elterlichen Sorge unterliegenden und/oder unter Vormundschaft stehenden Person aufgrund des Haager Übereinkommens von 1980 entscheiden.
- Als Gericht II. Instanz, welches über Berufungen in diesen Fällen zu entscheiden hat, ist 1 Appellationsgericht (Sąd Apelacyjny) in Warschau tätig, statt – wie bisher – 45 Bezirksgerichte (Sądy Okregowe).
Die obige Änderung verursachte eine erhebliche Beschränkung der Anzahl von Gerichten, welche die Fälle der Herausgabe einer der elterlichen Sorge unterliegenden und/oder unter Vormundschaft stehenden Person aufgrund des Haager Übereinkommens von 1980 behandeln, was sich wiederum auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auswirkt.
Die Konsequenz der Bildung von „spezialisierten” Gerichten ist das Erfordernis der Fortbildung von Richtern, welche derartige Fälle zu entscheiden haben, und dies sowohl in formeller Hinsicht als auch hinsichtlich der Auslegung und Rechtsprechung. In diesen Fällen entscheiden also Richter mit großem Wissen und großer Erfahrung im Bereich des internationalen Privatrechts, die sich fremder Sprachen mächtig sind.
Die Pflicht zur Fortbildung betrifft auch andere Verfahrensbeteiligte, daher: Staatsanwälte und Rechtsanwälte (in Polen: adwokaci und radcy prawni).
Das Erfordernis der beruflichen Fortbildung von Rechtsanwälten wurde mittelbar in
Art. 24 Pkt. 3 durch die Hinzufügung nach dem Art. 5781 der polnischen Zivilprozessordnung des Art. 5782 § 1 ausgedrückt, gemäß dem „nach Stellung des Antrags in Sachen Herausgabe der der elterlichen Sorge unterliegenden oder dem Sorgerecht unterliegenden Person, die aufgrund des Haager Übereinkommens vom 1980 geführt werden sowie in Sachen Anerkennung und/oder Vollstreckung der Entscheidung eines fremden Gerichts Anwaltszwang gilt“.
Die Einführung der obligatorischen Rechtshilfe stellt ein weiteres Mittel zur Gewährleistung von Effizienz der Verfahren in den oben beschriebenen Sachen dar.
- Die Erhöhung der Effizienz der Zentralen Behörde
Es ist zu betonen, dass Polen bisher als ein von wenigen Staaten, in denen das Gesetz, welches eine komplexe Regelung der Grundsätze und der Funktionsweise der Zentralen Behörde zum Gegenstand hat, nicht eingeführt wurde. Das Gesetz regelt also Angelegenheiten, die weder in dem Haager Übereinkommen, noch in der Verordnung angesprochen werden, darunter weist das Gesetz eindeutig darauf hin, dass im Hinblick auf die genannten Rechtsvorschriften, der Justizminister die polnische Zentrale Behörde bleibt. Festgelegt wurden die Grundsätze der Annahme und der Bearbeitung durch das Justizministerium der aufgrund des Haager Übereinkommens und der Brüssel-IIa-Verordnung gestellten Anträge.
Das Gesetz führt zusätzlich die Möglichkeit der Zusammenarbeit des Justizministerium und der Polizei ein, und zwar in Angelegenheiten, welche die Festlegung des Aufenthaltsortes des Kindes bedürfen.
Es ist zu unterstreichen, dass für den Fall, dass die Festlegung des aktuellen Aufenthaltsortes des Kindes erforderlich wird, die polnische Zentrale Behörde bisher ausschließlich die in dem Gesetz vom 24. September 2010 über die Volksevidenz (Dz. U. vom 2017, Pos. 657) genannten Mittel in Anspruch ziehen konnte, und im Falle ihrer Unwirksamkeit einen aus dem Ausland stammenden Antrag an das Amtsgericht - Sąd Rejonowy dla miasta st. Warszawy – gerichtet hat, und zwar zwecks der Einleitung weiterer Suchmaßnahmen. Die Praxis hat gezeigt, dass derartige Tätigkeiten oft unwirksam waren.
Das Ziel der Erfüllung dieser Pflicht zur Suche des Kindes, welche der polnischen Zentralen Behörde nach Maßgabe des Haager Übereinkommens, des europäischen Übereinkommens von Luxemburg und der Verordnung auferlegt wurde, wurde in dem Gesetz in Art. 19 eingeführt, nach dem der Justizminister sich an die Polizei zwecks der Feststellung des Aufenthaltsortes des Kindes wenden kann. Der genannte Mechanismus ist besonders wichtig für den Fall, dass eine Information aus dem Ausland gekommen ist, dass das Wohl eines sich in Polen aufhaltenden Kindes gefährdet ist.
Dank dieses Gesetzes wurde die Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten (Ministerstwo Spraw Zagranicznych) gestärkt, darunter insbesondere durch die Einführung der Vorschrift, dass der Justizminister mit dem zuständigen Konsul der Republik Polen zusammenarbeitet, zwecks der Vollstreckung der Vorschriften des Übereinkommens und der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1347/2000 (ABl. L 338 vom 23.12.2003, mit nachträglichen Änderungen). Dies sichert insbesondere einen besseren Informationsfluss und die effizientere Tätigkeiten der konsularischen Dienstleistungen.
Eine außergewöhnlich wichtige Änderung besteht in der Präzisierung der Dauer des Verfahrens durch die Einführung einer Frist von 6 Wochen – nicht nur für das Gericht I. Instanz, sondern auch für das Gericht II. Instanz. Das Zwischenverfahren wurde bis auf das Minimum beschränkt – das Gericht I. Instanz fertigt innerhalb von 2 Wochen nach der Fällung der gerichtlichen Entscheidung von Amts wegen die Begründung der Gerichtsentscheidung an. Zugleich sollen die vorgeschriebenen Fristen eine Zusammenstellung des Beweismaterials innerhalb einer bestimmten Frist sichern, und zwar zwecks der unverzüglichen Entscheidung der Sache innerhalb einer Frist von insgesamt 12 Wochen.
Mit Rücksichtnahme auf den Rang der Entscheidungen, die in derartigen Fällen ergehen, wurde die Möglichkeit der Erhebung einer Kassationsklage vom Generalstaatsanwalt, Kinderschutzbeauftragten und Bürgerschutzbeauftragten eingeführt.
Nach dem Gesetz wurde die Anwendung des Art. 577 der polnischen ZPO bei solchen Fällen ausgeschlossen, damit der wiederholte Eingriff des Gerichts in den Inhalt der Entscheidung, gemäß der Änderung der Umstände, verhindert werden kann. Für eine solche Änderung spricht das Wesen des aufgrund des Haager Übereinkommens geführten Verfahrens, als einem Verfahren, welches zum Ziel hat, den Zustand von vor dem widerrechtlichen Zurückhalten und der Kindesentführungen, als auch den tatsächlichen Ausschluss der Jurisdiktion polnischer Gerichte nach der Rechtskrafterlangung durch die Entscheidung herzuleiten.
In dem Gesetz wurde auf den in Art. 578 § 1 der polnischen ZPO ausgedrückten Grundsatz der Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit von Entscheidungen in Vormundschaftssachen mit dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung verzichtet, und zwar zugunsten der Annahme ihrer Wirksamkeit und Vollstreckbarkeit erst nach ihrer Rechtskrafterlangung. Die eingeführte Lösung soll solche Situationen verhindern, in denen nach der Änderung der Entscheidung, welche die Rückgabe des Kindes anordnet, die Entscheidung vor der Rechtskrafterlangung vollstreckt wurde, mit Konsequenzen in Form der Vereitelung seiner wiederholten Rückkehr nach Polen.
Zu den grundlegenden Annahmen gehört auch die zwingende Teilnahme der Staatsanwälte am Haager Verfahren und die Auferlegung einer Pflicht auf Expertengruppen (welche die vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten in solchen Fällen anfertigen) einer unverzüglichen Anfertigung solcher Gutachten, d. h. in erster Linie, vor anderen Sachen. Sowohl Richter als auch Gerichtshelfer postulierten die Einführung von Regelungen, welche die Eliminierung von den bei der Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen in Zusammenhang mit der Verschleierung einer Person, die einer Zwangsherausgabe durch einen Gerichthelfer unterliegt, auftauchenden Hindernissen ermöglichen. Mit Rücksichtnahme auf diese Vorschläge wurde in dem Gesetz der Art. 59811a der polnischen ZPO eingeführt, gemäß dem das Gericht auf Antrag des Gerichtshelfers zwecks der Feststellung des Aufenthaltsortes einer der Zwansgherausgabe unterliegenden Person die Durchsuchung von Wohnungen und anderen Räumen beschließen kann, wenn begründete Grundlagen für die Vermutung vorhanden sind, dass diese Person sich dort befindet. Der gerichtliche Beschluss ist durch eine Beschwerde anfechtbar.
Die Voraussetzungen einer Durchsuchung zur Offenbarung und Herausgabe einer Person, wurden ausschöpfend in Art. 59811a der polnischen Zivilprozessordnung genannt und dazu gehört dementsprechend Folgendes: die Nichtvollstreckung einer Entscheidung über die Herausgabe einer der elterlichen Sorge unterliegenden oder unter Vormundschaft stehenden Person, eine Verschleierung dieser Person und die begründete Vermutung, dass diese Person sich in der bestimmten Räumlichkeit befinden kann.
In den § 6 der oben genannten Vorschrift wurde festgestellt, dass die Durchsuchung in Übereinstimmung mit seinem Ziel durchzuführen ist, unter Beachtung der Zweckmäßigkeit und der Würde der Betroffenen sowie ohne Hinzufügung eines unnötigen Schadens oder Übels.
Nicht ohne Bedeutung sind auch die Informationstätigkeiten, darunter die Errichtung dieser Seite, dank deren den Interessenten rund um die Uhr der Zugang zu den Informationen gewährleistet wird, und zwar unabhängig von den Amtszeiten u. A. des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten oder des Bürgerschutzbeauftragten.
Wir laden Sie herzlich dazu ein, sich mit der untenstehenden Pressemitteilung über dieses Gesetz vertraut zu machen (Zugang nach Anklicken der Bezeichnung)