Erklärungen und Vorbehalte zum Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, abgeschlossen in den Haag am 25. Oktober 1980
Während der Hinterlegung der Ratifikationsunterlagen, ihrer Annahme, Bestätigung wurden durch folgende Staaten die untenstehende Erklärungen und Vorbehalte abgegeben:
Polen
Vorbehalt:
Gemäß Art. 42 und im Zusammenhang mit Art. 26 Abs. 3 des obigen Übereinkommens erklärt die Republik Polen, dass sie die mit der Ausführung der aufgrund des Übereinkommens gestellten Anträge und die aus der Teilnahme eines Rechtsanwalts hervorgehen oder die Gerichtskosten nur in einem solchen Umfang, in dem diese Kosten von dem polnischen System der Gerichts- und Rechtshilfe gewährleistet werden, Kosten tragen wird.
Chile
Chile legt den Art. 3 des Übereinkommens so aus, dass angenommen wird, dass er mit der internen Gesetzgebung, die vorsieht, dass das Recht auf Betreuung und Aufsicht bis zum 18. Lebensjahr zusteht, vereinbar ist.
Dänemark
Dänemark erklärt, dass:
1) gemäß den Bestimmungen des Art. 39 Abs. 1 des Übereinkommens das Übereinkommen nicht auf die Färöer-Inseln und das Territorium von Grönland angewendet wird;
2) gemäß den Bestimmungen des Art. 42 Abs. 1
a) widersetzt sich das Königreich Dänemark der Nutzung der französischen Sprache in irgendwelchen Anträgen, Schriftstücken und/oder anderen Dokumenten, die an die Zentrale Behörde gerichtet werden (Art. 24 Abs. 2); und
b) ist es dazu verpflichtet, die Kosten der Teilnahme der Rechtsanwälte oder Rechtsberater zu tragen, oder die Gerichtskosten nur in einem solchen Umfang, in welchem diese Kosten, von dem nationalen System der Gerichtshilfe und Rechtshilfe gedeckt werden können
(Art. 26 Abs. 3).
Frankreich
Vorbehalte und Erklärungen:
1. Gemäß den Bestimmungen des Art. 42 und unter Anwendung des Art. 42 Abs. 2 erklärt die Regierung, dass sie nur diejenigen Anträge berücksichtigen wird, die in französischer Sprache erstellt wurden, oder den eine Übersetzung ins Französische beigefügt wird, und sie die Übersetzung ins Französische aller an seine Zentrale Behörde gerichteten Schriftstücke oder Unterlagen verlangen wird.
2. Gemäß den Bestimmungen des Art. 42 und unter Anwendung des Art. 26 Abs. 3 erklärt die Regierung, dass sie die in Art. 26 Abs. 2 genannten Kosten nur in einem solchen Umfang tragen wird, in welchem diese Kosten von dem französischen System der Gerichtshilfe gedeckt werden.
3. Gemäß den Bestimmungen des Art. 39 erklärt die Regierung, dass das Übereinkommen auf das ganze Territorium der Französischen Republik Anwendung finden wird.
Holland
Vorbehalt:
Das Königreich Holland wird jegliche in Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, abgeschlossen in den Haag am 25. Oktober 1980 genannten Kosten tragen, die mit der Teilnahme eines Rechtsanwalts oder Rechtsberaters zusammenhängen oder die Gerichtskosten nur in einem solchen Umfang, in dem diese Kosten von dem nationalen System der Gerichtshilfe und Rechtshilfe gedeckt werden können.
Holland erklärt, dass das Übereinkommen nur das Königreich in Europa betrifft.
Israel
Vorbehalt:
Gemäß Art. 26 und 42 des Übereinkommens erklärt der Staat Israel hiermit, dass er in dem aus dem Übereinkommen hervorgehenden Verfahren jegliche Kosten die mit der Teilnahme eines Rechtsanwalts oder Rechtsberaters zusammenhängen, tragen wird oder die Gerichtskosten nur in einem solchen Umfang, in dem diese Kosten von dem nationalen System der Gerichtshilfe und Rechtshilfe gedeckt werden können.
Canada
Gemäß den Bestimmungen des Art. 40 des Übereinkommens erstreckt die Regierung Canadas die Geltung des Übereinkommens ab den angegebenen Zeitpunkten, auf folgende Provinzen und Gebiete:
Ontario, New Brunswick, Britisch-Kolumbien und Manitoba beginnend ab dem 1. Dezember 1983;
Neuschottland beginnend ab dem 1. Mai 1984;
Neufundland beginnend ab dem 1. Oktober 1984;
Quebec beginnend ab dem 1. Januar 1985;
Jukon beginnend ab dem 1. Februar 1985;
Prinz-Edward-Insel beginnend ab dem 1. Mai 1985;
Saskatchewan beginnend ab dem 1. November 1986;
Alberta beginnend ab dem 1. Februar 1987;
Nordwest-Territorien beginnend ab dem 1. April 1988.
Zentrale Behörden:
1. Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 24 Abs. 2 ist eine Übersetzung in die französische Sprache jeglicher Anträge, Schriftstücke oder anderer Dokumente, welche die Provinz Quebec betreffen, erforderlich, sobald die Originalsprache eine andere als die französische oder englische Sprache ist.
2. Gemäß den Vorschriften der Art. 42 und 26 Abs. 3 erklärt die Regierung Canadas, dass hinsichtlich der aufgrund des Übereinkommens vorgelegten Anträge bezüglich der Provinzen: Ontario, New Brunswick, Britisch-Kolumbien, Manitoba, Neuschottland, Neufundland, Quebec, Jukon, Prinz-Edward-Insel, Saskatchewan, Alberta, Nordwest-Territorien - Canada die in Art. 26 Abs. 2 festgelegten Kosten nur in so einem Umfang tragen wird, als die Kosten von dem System der Gerichtshilfe der jeweiligen Provinz gedeckt werden.
Die Regierung Canadas erklärt darüber hinaus, dass sie zu einem beliebigen Zeitpunkt andere Erklärungen und Vorbehalte nach Maßgabe der Art. 6, 40 und 42 des Übereinkommens bezüglich anderer Teile ihres Territoriums vorlegen kann.
Luxemburg
Vorbehalt:
Das Großherzogtum Luxemburg erklärt, dass es jegliche in Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Kosten tragen wird, und zwar Kosten die mit der Teilnahme eines Rechtsanwalts und/oder eines Rechtsberaters zusammenhängen oder die Gerichtskosten nur in einem solchen Umfang, in dem diese Kosten von dem System der Gerichtshilfe und Rechtshilfe Luxemburgs gedeckt werden.
Monaco
Vorbehalt:
Gemäß Art. 26 Abs. 3 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Monaco, dass es jegliche in Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Kosten tragen wird, und zwar Kosten die mit der Teilnahme eines Rechtsanwalts und/oder eines Rechtsberaters zusammenhängen oder die Gerichtskosten nur in einem solchen Umfang, in dem diese Kosten von seinem System der Gerichtshilfe und Rechtshilfe gedeckt werden.
Deutschland
Vorbehalt:
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt, gemäß Art. 26 Abs. 3, dass sie jegliche in Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Kosten tragen wird, und zwar Kosten die mit der Teilnahme eines Rechtsanwalts und/oder eines Rechtsberaters zusammenhängen oder die Gerichtskosten nur in einem solchen Umfang, in dem diese Kosten nach den Vorschriften zur Gerichtshilfe und Rechtshilfe gedeckt werden können.
Erklärung:
Die Bundesrepublik Deutschland nimmt an, dass gemäß Art. 24 Abs. 1 den von anderen Vertragsstaaten stammenden Anträgen gewöhnlich eine Übersetzung ins Deutsche beigefügt wird.
Norwegen
Vorbehalt:
1. Gemäß Art. 24 und 42 behält sich die norwegische Regierung das Recht vor, die Anträge, Schriftstücke und/oder andere an die Zentrale Behörde gerichteten Unterlagen in französischer Sprache nicht entgegenzunehmen.
2. Gemäß den Art. 26 und 42 meldet Norwegen einen Vorbehalt, dass es jegliche Kosten tragen wird, und zwar Kosten die mit der Teilnahme eines Rechtsanwalts und/oder eines Rechtsberaters zusammenhängen oder die Gerichtskosten nur in einem solchen Umfang, in dem diese Kosten nach dem Gesetz vom 13. Juni 1980 über die kostenlose Gerichtshilfe gedeckt werden können.
Neuseeland
Erklärung:
Die Regierung von Neuseeland erklärt hiermit, gemäß Art. 24 und 42 des Übereinkommens, dass jegliche Anträge, Schriftstücke und/oder andere an seine Zentrale Behörde übersandten Unterlagen in englischer Sprache angefertigt sein sollen oder eine ins Englische angefertigte Übersetzung zu enthalten haben.
Die Regierung von Neuseeland erklärt darüber hinaus, dass sie gemäß Art. 26 und 42 des Übereinkommens sich das Recht vorbehält, die in Art. 26 genannten Kosten zu tragen, die mit der Teilnahme eines Rechtsanwalts und/oder Rechtsberaters zusammenhängen, oder die Gerichtskosten nur in einem solchen Umfang, in dem diese Kosten von dem nationalen System der Gerichtshilfe und Rechtshilfe gedeckt werden können.
Die Vereinigten Staaten von Amerika
Vorbehalte:
1) Gemäß Art. 24 Abs. 2 und Art. 42 melden die Vereinigten Staaten folgende Vorbehalte:
Jeglichen Anträgen, Schriftstücken und anderen an die Zentrale Behörde der Vereinigten Staaten übermittelten Unterlagen ist deren Übersetzung ins Englische beizufügen.
2) Gemäß Art. 26 Abs. 2 erklären die Vereinigten Staaten, dass sie sich als dazu verpflichtet ansehen werden, die Kosten und/oder die Aufwendungen, die mit der Teilnahme eines Rechtsanwalts und/oder eines Rechtsberaters zu tragen, oder die Gerichtskosten, die auf die Bemühungen der Vereinigten Staaten beruhen, die aus den Vereinigten Staaten stammende Kinder aufgrund des Übereinkommens zurückzuholen, und nur in so einem Umfang, in dem diese Kosten und/oder Ausgaben durch das Programm der Gerichtshilfe gedeckt werden.
Schweden
Vorbehalt:
Gemäß den Bestimmungen der Art. 42 und 26 erklärt Schweden, dass es jegliche in Art. 26 Abs. 2 genannten Kosten tragen wird, im Zusammenhang mit der Teilnahme eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsberaters, oder die Gerichtskosten nur in einem solchen Umfang, in dem diese Kosten von dem schwedischen System der Gerichtshilfe gedeckt werden können.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland
Die Ratifikation betrifft nur das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland mit dem folgenden Vorbehalt:
Gemäß den Bestimmungen des Art. 42 des Übereinkommens erklärt das Vereinigte Königreich, dass es jegliche in Art. 26 Abs. 2 des Übereinkommens genannten Kosten tragen wird, in Zusammenhang mit der Teilnahme eines Rechtsanwalts und/oder Rechtsberaters, oder die Gerichtskosten nur in einem solchen Umfang, in dem diese Kosten von seinem System der Gerichtshilfe und Rechtshilfe gedeckt werden können.
– und Erklärungen:
a) Gemäß Art. 39 des Übereinkommens benachrichtigt das Vereinigte Königreich dem Depositar zu einem richtigen Zeitpunkt über die Territorien, für welche es im Hinblick auf die internationalen Beziehungen Verantwortung übernimmt und auf welche dieses Übereinkommen zu erstrecken ist.
b) Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat das Übereinkommen auf die Insel Man aufgrund einer Erklärung, die am 1. September 1991 in Kraft getreten ist, ausgedehnt.