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Häufig gestellte Fragen

In dieser Sektion wurden diejenigen Fragen, die während Telefongesprächen und in der an die Zentrale Behörde gerichteten Korrespondenz am häufigsten gestellt werden, beantwortet.

Nach der Auswahl der betreffenden Frage werden die Antworten angezeigt, die bei dem Treffen von Entscheidungen bezüglich der familiären Situation hilfreich sein können.

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In welchen Fällen darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden?

Das Wesen des elterlichen Sorgerechts besteht in dem Grundsatz, dass das Sorgerecht von beiden Eltern gemeinsam ausgeübt wird. Diesen Grundsatz drückt der Art. 97 § 2 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches (nachfolgend: FVGB) aus, der besagt, dass über wesentliche Angelegenheiten des Kindes die Eltern gemeinsam zu entscheiden haben; liegt kein Einverständnis zwischen den beiden Elternteilen vor, entscheidet das Vormundschaftsgericht. Nur in den Angelegenheiten, die für das Kind weniger relevant sind, kann jeder Elternteil selbständig entscheiden, ohne dass der andere Elternteil konsultiert werden muss und sein Einverständnis einzuholen ist. Die polnischen Gerichte haben in ihrer Rechtsprechung das Verbringen eines Kindes ins Ausland sowohl vorübergehend als auch zur Änderung des Wohnsitzes, sogar nur ferienbedingt, als eine wesentliche Angelegenheit eingestuft.

 

Aufgrund des Art. 97 § 2 FVGB darf ein Kind von einem Elternteil ohne Einwilligung des anderen Elternteils in ein anderes Land verbracht werden, und zwar nur in dem Fall, in dem:

a) dem anderen Elternteil das Sorgerecht aufgrund eines Beschlusses eines polnischen Gerichts entzogen wurde (Art. 111 FVGB);

b) das Sorgerecht des anderen Elternteils aufgrund eines Beschlusses eines polnischen Gerichts ruht (Art. 110 FVGB);

c) das Sorgerecht des anderen Elternteils eingeschränkt wurde (Art. 109 FVGB). Über die Art des Einschränkung des Sorgerechts entscheidet das Gericht, indem es eine solche Maßnahme anwendet, die das Kindeswohl am besten sichert. Insbesondere, kann die Beschränkung der elterlichen Gewalt z. B. zur Entziehung des Rechts des Elternteils auf Mitbestimmung in wichtigen Angelegenheiten des Kindes und/oder in manchen Angelegenheiten führen. Wenn eine solche Entscheidung das Recht des Elternteils über z. B. den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes mitzubestimmen entzieht, dann wird der Elternteil auch nicht berechtigt sein, sich gegen eine Änderung des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in Polen auf einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu wenden.

d) Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber des Kindes können infolge eines Scheidungsurteils geändert werden (Art. 58 § 1 und 1a FVGB), eines die Ehe aufhebenden Urteils (Art. 51 § 1 und 1a in Zusammenhang mit Art. 21 FVGB) und eines Trennungsurteils (Art. 58 § 1 und 1a in Zusammenhang mit Art. 613 § 1 FVGB). Dies betrifft auch Beschlüsse, die in Sachen Feststellung der Vaterschaft ergangen sind (Art. 93 § 2 FVGB), in Sachen Änderung der Bestimmung über die elterliche Sorge und die Art ihrer Ausübung, welche im Scheidungs-, Trennungs-, Aufhebungsurteil und einem die Abstammung des Kindes feststellenden Urteil enthalten sind (Art. 106 FVGB) und in Sachen Übertragung der Alleinsorge, wo die Eltern nicht miteinander wohnen (Art. 107 § 1 und 2 FVGB). Insbesondere kann das Gericht in solchen Verfahren die elterliche Sorge einem Elternteil übertragen, in dem die elterliche Sorge des anderen Elternteils auf bestimmte Verpflichtungen und Rechte gegenüber dem Kind beschränkt wird. Wenn das Scheidungsgericht über die Übertragung der Alleinsorge entscheidet und zugleich die elterliche Sorge des anderen Elternteils einschränkt, bedeutet eine solche Entscheidung zwar keine Entziehung der elterlichen Sorge für den anderen Elternteil, aber der andere Elternteil kann seine Rechte und Verpflichtungen nur in so einem Umfang realisieren, als ihm diese durch das Gericht gewährt werden. Wenn das Gericht dem anderen Elternteil die Berechtigung zur Mitbestimmung des Wohnsitzes des Kindes gewährt, so wird der Wohnsitz des Kindes grundsätzlich von dem Elternteil bestimmt, dem die Alleinsorge übertragen wurde.

e) die Einwilligung des anderen Elternteils wird auch für den Fall nicht erforderlich sein, dass ihm aufgrund einer Entscheidung eines ausländisches Gerichts, welche in Polen anerkannt wurde, Recht auf Mitbestimmung über den Aufenthaltsort des Kindes entzogen wurde.

In welchen Fällen ist die Einwilligung des anderen Elternteils erforderlich, um das Kind in ein anderes Land verbringen zu dürfen?

Die Zustimmung des anderen Elternteils ist in allen Situationen, die nicht in dem vorherigen Punkt genannt wurden, erforderlich. Es handelt sich an dieser Stelle um solche Situationen, wenn dem Elternteil die volle elterliche Sorge zusteht, oder wenn die elterliche Sorge zwar eingeschränkt wurde, aber ihm das Recht auf Mitbestimmung über den Aufenthaltsort des Kindes nicht entzogen wurde. Die polnische Rechtsprechung geht in dieser Hinsicht noch weiter. Wie das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy) in seinem Beschluss vom 10.11.1971 in der Sache III CZP 69/71 feststellt: 

Für ein Verbringen ins Ausland eines minderjährigen Kindes zur Änderung seines Wohnsitzes zusammen mit einem Elternteil, dem im Scheidungsurteil die elterliche Sorge übertragen wurde, ist eine Zustimmung des Vormundschaftsgerichts erforderlich, wenn der andere Ehegatte, dem die Aufsicht über die Erziehung des Kindes auferlegt wurde, keine Erklärung über die Zustimmung zu dem Verbringen des Kindes ins Ausland abgegeben hat.

Also, in einer Situation wenn das Gericht z. B. in einem Scheidungsverfahren dem anderen Elternteil kein Recht auf Mitbestimmung über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes eingeräumt hat, kann dieser andere Elternteil im Lichte dieser Entscheidung die Rückgabe des Kindes fordern, und zwar für den Fall, dass er aus tatsächlichen Gründen seine Berechtigungen im Zusammenhang mit dem Umgangsrecht nicht realisieren kann.

In dem Beschluss vom 06.03.1985 Aktenzeichen III CRN 19/85 hat das Oberste Gericht (Sąd Najwyższy) Folgendes geäußert:

Das Verbringen des Kindes ins Ausland zwecks der dortigen Ferienverbringung gehört zu den wesentlichen Angelegenheiten des Kindes und erfordert die Zustimmung beider die elterliche Sorge ausübenden Elternteile, und im Falle des Fehlens einer solchen Zustimmung einer Entscheidung des Vormundschaftsgerichts.

Wie kann das Kind rechtmäßig in ein anderes Land verbracht werden, obwohl der andere Elternteil die erforderliche Einwilligung nicht erteilt hat?

In diesem Fall ist die Anrufung des Vormundschaftsgerichts in Polen und die Beantragung einer Ersatzzustimmung zum Verbringen des Kindes ins Ausland erforderlich. Die Erteilung einer solchen Zustimmung kann derjenige Elternteil beantragen, dem die elterliche Sorge nicht entzogen wurde und/oder dessen elterliche Sorge nicht ruht. Der Antrag kann vom Antragsteller beim Gericht gestellt werden; in derartigen Fällen sieht das polnische Recht keinen Anwaltszwang vor. Das sachlich zuständige Gericht ist das Amtsgericht (Sąd Rejonowy – Abteilung für Familien und Minderjährige als Gericht I Instanz), und örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz hat und/oder in dem es sich aufhält.

Gelten für das vorübergehende Verbringen (z. B. Ferien, ärztliche Behandlung) dieselben Bestimmungen wie für das dauerhafte Verbringen?

Es ist zu beachten, dass auch nur eine kurze ausländische Reise des Kindes der Zustimmung der anderen Elternteils bedarf.

In Polen werden keine Formulare für die Erklärung einer Zustimmung zum Verbringen eines Kindes ins Ausland (dauerhaft oder kurzfristig). Die Erklärung der Zustimmung kann in beliebiger Form erfolgen. Zu bemerken ist jedoch, dass im Hinblick auf potentielle Beweisschwierigkeiten in einem Verfahren in Sachen der Rückgabe des Kindes aufgrund des Haager Übereinkommens vom 1980, es empfohlen wird, eine Zustimmung in schriftlicher Form einzuholen. Bei der Erstellung einer solchen Zustimmung kann die Unterstützung eines polnischen Rechtanwalts und/oder Notars hilfreich sein.

Was soll ich tun, um eine Entscheidung zur elterlichen Verantwortung, die in einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, in diesem Mitgliedstaat anerkennen und vollstrecken zu lassen?

In diesem Bereich finden die Vorschriften des III Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 des Rates vom 27. November 2003 über die Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung Anwendung. Grundsätzlich werden solche Entscheidungen anerkannt und vollstreckt, ohne dass ein zusätzliches Verfahren durchgeführt werden muss. Man kann jedoch beim Bezirksgericht (sąd okręgowy) einen Antrag auf Anerkennung und/oder Vollstreckung einer Entscheidung stellen. Das Bezirksgericht (sąd okręgowy) ist auch für die Entscheidung über einen Antrag auf Vollsteckbarerklärung einer Entscheidung zuständig. Die Anträge haben in beiden Fällen die Anforderungen, die an ein Verfahrensschriftsatz gestellt werden, zu erfüllen, d. h. sie müssen das Verlangen genau festlegen, die tatsächlichen Umstände darlegen, welche den Anspruch begründen, und die Information, ob die Parteien Mediation in Anspruch genommen haben, enthalten.

An welches Gericht in diesem Mitgliedstaat soll ich mich wenden, um mich gegen die Anerkennung einer Entscheidung zur elterlichen Verantwortung zu wenden, die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats getroffen wurde?

Welche Art des Verfahrens findet in solchen Situationen Anwendung ?

Der Antrag auf Nichtanerkennung einer Entscheidung eines Mitgliedstaates der EU ist an das Bezirksgericht (sąd okręgowy) zu richten, der örtlich zuständig wäre für die Entscheidung einer Sache, über die durch Entscheidung eines ausländischen Gerichts entschieden wurde, und/oder in dessen Bezirk sich das örtlich zuständige Amtsgericht (sąd rejonowy) befindet, und im Falle des Fehlens dieser Grundlage – an das Bezirksgericht in Warschau (Sąd Okręgowy in Warschau). Gegen den Beschluss des Bezirksgericht (sąd okręgowy) in Sachen der Anerkennung kann eine Beschwerde eingelegt werden, und gegen den Beschluss des Appellationsgerichts (sąd apelacyjny) – die Kassationsklage. Man kann auch die Wiederaufnahme des Verfahrens, das durch einen rechtskräftigen Beschluss in Sachen der Anerkennung beendet wurde, und die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer rechtskräftigen diesbezüglichen Entscheidung verlangen. Das Verfahren wird in Form eines nichtstreitigen Verfahrens geführt.

Welches Recht ist in einem Verfahren zur elterlichen Verantwortung anwendbar, wenn das Kind oder die Beteiligten nicht in diesem Mitgliedstaat leben oder unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben?

Das anwendbare Recht für Sachen aus dem Bereich der elterlichen Gewalt und des Umgangsrechts bestimmt das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern, abgeschlossen in den Haag am 19. Oktober 1996 und/oder die Polen bindende bilaterale Verträge. In dem Fall, in dem keins dieser Instrumente Anwendung finden kann, werden die Vorschriften des Internationalen Privatrechts angewendet. Für den Fall, dass der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes geändert wird und das Kind in ein Land zieht, welches kein Vertragsstaat des obigen Übereinkommens ist, bestimmt das Recht dieses Staates ab dem Zeitpunkt dieser Änderung die Bedingungen für die Anwendung der Maßnahmen, die in dem Staat des alten gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes vorgenommen wurden.

 

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