Unterhaltssachen
Unter diesem Tab finden Sie alle notwendigen Informationen über die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen in grenzüberschreitenden Verfahren. Zusätzlich können Sie Formulare in verschiedenen Sprachfassungen als editierbare Dateien herunterladen.
Das Justizministerium erfüllt die Rolle einer Zentralen Behörde in Sachen der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufgrund:
- des Art. 49 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. L 7 vom 10. Januar 2009)
- des Art. 4 des Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen, abgeschlossen am 23. November 2007 (ABl. L 192 vom 22. Juli 2011),
- des Art. 2 des Übereinkommens über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland, abgeschlossen in New York am 20. Juni 1956 (Dz. U. vom 1961 Nr. 17, Pos. 87 und 88),
- Bilateraler Abkommen über den Rechtsverkehr in Familiensachen.
Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Lugano am 30. Oktober 2007 (ABl. L 339 vom 21. Dezember 2007, S. 3-41), welches gemäß Art. 65 (unter Vorbehalt der Art. 66 und 67) andere Übereinkommen ersetzt sowie das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, abgeschlossen in Lugano am 16. September 1988 (Dz. U. vom 2000, Nr. 10, Pos. 132 und 133) hat in den Beziehungen zwischen Polen und Island keine Zentrale Behörde ernannt, welche den Antragstellern Hilfe bieten würden.
Dementsprechend sehen diese Regelungen keine Vermittlung ordentlicher Gerichte und der Justizministerien bei der Übermittlung von Anträgen auf Vollstreckbarerklärung an die zuständigen Behörden auf dem Territorium von Island vor.
UNTERHALTSPFLICHT:
Gemäß Art. 133 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches (FVGB)
§ 1. Sind die Eltern gegenüber einem Kind, das noch nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten, zum Unterhalt verpflichtet, es sei denn, die Einkünfte aus dem Vermögen des Kindes decken die Kosten für seinen Unterhalt und seine Erziehung.
§ 2. Außer im Falle des § 1 ist nur derjenige zum Unterhalt berechtigt, der bedürftig ist.
§ 3. Die Eltern können die Unterhaltszahlungen gegenüber dem volljährigen Kind verweigern, wenn diese mit einer zu großen Belastung verbunden sind oder wenn das Kind keine Bemühungen, sich selbstständig zu unterhalten, unternimmt.
UMFANG DER UNTERHALTSPFLICHT
Gemäß Art. 135 des Familien- und Vormundschaftsgesetzbuches (FVGB)
§ 1. Hängt der Umfang der Unterhaltsleistungen von den berechtigten Bedürfnissen des Berechtigten und den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Verpflichteten ab.
§ 2. Die Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind, das für seinen Unterhalt selbst zu sorgen nicht in der Lage ist, oder gegenüber einer behinderten Person, kann auch ganz oder teilweise auf den persönlichen Bemühungen für den Unterhalt und die Erziehung des Berechtigten beruhen; in diesem Fall besteht die Unterhaltspflicht der übrigen Verpflichteten in der Deckung der Unterhaltskosten oder der Erziehungskosten ganz oder zum Teil.
§ 3. Auf den Umfang der Unterhaltspflicht hat Folgendes keinen Einfluss:
1) die Leistungen aus dem Sozialfonds oder dem Unterhaltsgeldfonds, die im Gesetz vom 7. September 2007 über die Hilfe für Personen, die zur Unterhaltsleistungen berechtigt sind (Dz. U. vom 2020, Pos. 808 und 875) genannt werden, die vom Unterhaltsverpflichteten zurückzuzahlen sind;
2) Leistungen, Ausgaben und andere Finanzmittel, die mit der Heimerziehung des Kindes zusammenhängen, welches in den Vorschriften über die Unterstützung von Familien und des Systems der Heimerziehung genannt werden;
3) Erziehungsleistungen, die im Gesetz vom 11. Februar 2016 über die Hilfe des Staates bei der Erziehung von Kindern genannt werden (Dz. U. vom 2019, Pos. 2407);
4) Familienleistungen, die im Gesetz vom 28. November 2003 über die Familienleistungen (Dz. U. vom 2020, Pos. 111) genannt werden;
5) Elterliche Ergänzungsleistungen, die im Gesetz vom 31. Januar 2019 über die elterliche Ergänzungsleistung (Dz. U. Pos. 303) genannt werden.
KATEGORIEN DER ANTRÄGE (gemäß Art. 56 der Verordnung 4/2009, Art. 10 des Haager Übereinkommens)
1. Eine berechtigte Person, die Unterhaltsansprüche nach dieser Verordnung geltend machen will, kann Folgendes beantragen:
a) Anerkennung oder Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung;
b) Vollstreckung einer im angerufenen Mitgliedstaat ergangenen oder anerkannten Entscheidung;
c) Herbeiführen einer Entscheidung im ersuchten Mitgliedstaat, wenn keine Entscheidung vorliegt, einschließlich, soweit erforderlich, der Feststellung der Abstammung;
d) Herbeiführen einer Entscheidung im angerufenen Mitgliedstaat, wenn die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem angerufenen Mitgliedstaat ergangen ist, nicht möglich ist;
e) Änderung einer im angerufenen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung;
f) Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen Staat als dem angerufenen Mitgliedstaat ergangen ist.
2. Einer verpflichteten Person im ersuchenden Staat, gegen die eine Unterhaltsentscheidung vorliegt, stehen folgende Kategorien von Anträgen zur Verfügung:
a) Anerkennung einer Entscheidung oder ein gleichwertiges Verfahren, welche beziehungsweise die Aussetzung oder Einschränkung der Vollstreckung einer früheren Entscheidung im angerufenen Staat bewirkt;
b) Änderung einer im angerufenen Staat ergangenen Entscheidung;
c) Änderung einer Entscheidung, die in einem anderen als dem angerufenen Staat ergangen ist.
Soweit die Bestimmungen der Verordnung und des Übereinkommens nichts anderes bestimmen, werden die in Abs. 1 und 2 genannten Anträge nach dem Recht des angerufenen Staates bearbeitet und unterliegen den in dem angerufenen Staat geltenden Zuständigkeitsregelungen.