Vormundschaftssachen
- Ist es möglich Prozesskostenhilfe gewährt zu bekommen?
- Steht gegen eine Sorgerechtsentscheidung Berufung zu?
- In manchen Fällen kann es erforderlich werden, bei einem Gericht und/oder einer Behörde die Vollstreckung der Sorgerechtsentscheidung zu beantragen. Welche Prozedur findet in einem solchen Fall Anwendung?
In diesem Tab finden Sie die wichtigsten Informationen über die elterliche Sorge, die Ersatzsorge und Angaben im Bereich der vom Vormundschaftsgericht vorgenommenen Handlungen. In den Sektionen auf der rechten Seite wurden die am häufigsten gestellten Fragen und Antworten genannt.
ELTERLICHE SORGE
Das polnische Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch enthält keine Definition der elterlichen Sorge. In dem polnischen Schrifttum wird angenommen, dass die elterliche Sorge eine Reihe von elterlichen Pflichten und der ihn gegenüber dem Kind zustehenden Rechte umfasst, und zwar zwecks der ordnungsgemäßen Ausübung der Personensorge und der Vermögenssorge.
Grundsätzlich steht sie beiden Elternteilen zu. Falls ein Elternteil nicht lebt, oder keine volle Geschäftsfähigkeit besitzt, steht die elterliche Sorge dem anderen Elternteil zu. Gleiches betrifft den Fall, dass dem einen Elternteil das Sorgerecht entzogen wurde oder es zum Ruhen seines Sorgerechts kommt.
Darüber hinaus, kann die elterliche Sorge eines Elternteils durch gerichtliche Entscheidung beschränkt werden. In einem solchen Fall ist der andere Elternteil berechtigt, das Sorgerecht in einem durch gerichtliche Entscheidung festgelegten Umfang selbständig auszuüben.
ERSATZSORGE
In dem Fall, dass die Eltern nicht im Stande sind ihr Sorgerecht auszuüben, können sie beim Vormundschaftsgericht oder bei einer anderen öffentlichen Behörde Sicherung von Ersatzsorge für das Kind beantragen. Im Falle einer dringenden Erforderlichkeit ist es, auf Antrag und/oder mit Zustimmung der Eltern des Kindes, möglich das Kind in einer Pflegefamilie unterzubringen, und zwar aufgrund eines zwischen dem Bürgermeister und der Pflegefamilie und/oder dem Leiter eines Kinderdorfs geschlossenen Vertrages.
Falls die Eltern kein Sorgerecht ausüben möchten, können Sie der Adoption des Kindes zustimmen. Das polnische Recht sieht drei Arten der Adoption vor: volle Adoption, volle unlösbare Adoption (sog. vollständige Adoption) und unvollständige Adoption.
Für den Fall, dass die das Sorgerecht ausübenden Eltern das Wohl des Kindes gefährden würden, kann ihre elterliche Sorge im Wege einer gerichtlichen Entscheidung des Vormundschaftsgerichts beschränkt werden und das Kind kann in einer Pflegefamilie, in einem Kinderdorf, Kindesheim, in einer Heil- und Pflegeanstalt, Pflegeanstalt und/oder in einer medizinischen Rehabilitationseinrichtung untergebracht werden.
ELTERLICHE SORGE IM FALLE DER SCHEIDUNG/TRENNUNG
Das Gericht hat bei dem Ergehen einer Entscheidung über die Scheidung, Trennung oder Aufhebung der Ehe die Pflicht über das Sorgerecht zu entscheiden, es sei denn, dass hinsichtlich des Sorgerechts in dem jeweiligen Fall keine Jurisdiktion vorhanden ist. Das polnische Gericht kann bei der Entscheidung über das Sorgerecht eine schriftliche Vereinbarung der Eltern über die Art der Ausübung des Sorgerechts berücksichtigen, falls diese Vereinbarung dem Kindeswohl entspricht.
Im Falle einer fehlenden Vereinbarung der Eltern, kann das Gericht, unter Berücksichtigung des Rechts des Kindes auf Erziehung durch beide Elternteile:
1) über die gemeinsame Ausübung des Sorgerechts entscheiden;
2) die Ausübung des Sorgerechts nur einem Elternteil anvertrauen und das Sorgerecht des anderen Elternteils bis auf bestimmte Pflichten und Rechte gegenüber des Kindes beschränken.
Es besteht auch die Möglichkeit, eine gemeinsame Vereinbarung über das Sorgerecht zwischen den Eltern zu schließen.
Das Gesetz präzisiert nicht die Form des Abschlusses dieser Vereinbarung. Es ist jedoch zu vermerken, dass die Vereinbarung der Eltern über die Ausübung des Sorgerechts keine Rechtswirkungen entfaltet, aber eine Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung in diesem Bereich darstellen kann.
Im Falle von Schwierigkeiten bei Treffung einer Vereinbarung in Sachen der Ausübung des Sorgerechts, können die Eltern die Hilfe eines Mediators in Betracht ziehen. Mediationen werden aufgrund eines Vertrages über die Mediation oder eines gerichtlichen Beschlusses, der die Eltern auf ein Mediationsverfahren verweist, durchgeführt. Der Vertrag kann auch durch die erteilte Zustimmung des Elternteils auf die Mediation geschlossen werden, wenn der andere Elternteil einen Antrag auf Mediation gestellt hat. Der vor einem Mediator geschlossene Vergleich (in schriftlicher Form, von beiden Parteien unterzeichnet) hat erst nach seiner Bestätigung durch das Gericht die rechtliche Wirkung eines Vergleichs.
ENTSCHEIDUNG DURCH DAS VORMUNDSCHAFTSGERICHT ÜBER ANGELEGENHEITEN DER ELTERLCHEN SORGE
Die Eltern können sich an ein Vormundschaftsgericht in Polen in verschiedenen Angelegenheiten bezüglich der elterlichen Sorge wenden, z. B. in den folgenden Bereichen:
1) die Festlegung der Art der Ausübung der elterlichen Sorge und des Umgangsrechts, wenn die elterliche Sorge beiden getrenntlebenden Eltern zusteht;
2) Entscheidung über eine Streitigkeit in Sachen der wesentlichen Angelegenheiten des Kindes, wenn die Eltern zu keinem Einverständnis bei ihrer Lösung kommen, z. B. Festlegung des Wohnsitzes des Kindes, Wahl der Schule, Wahl des Vor- und Nachnamens, Entscheidung über ein Heilverfahren, eine Auslandsreise usw.;
3) rechtliche Handlungen zwischen dem Kind und dem Elternteil, rechtliche Handlungen, welche die einfache Vermögenssorge übersteigen.
Das Anvertrauen an beide Elternteile der gemeinsamen Ausübung der elterlichen Gewalt bedeutet, dass sie die gleichen Rechte und Verpflichtungen gegenüber dem Kind ausüben dürfen und müssen. Dies bedeutet u. A., dass über wesentliche Angelegenheiten des Kindes die Eltern gemeinsam entscheiden müssen, und im Falle eines fehlenden Einverständnisses, das Vormundschaftsgericht entscheidet.
In einer Situation, wenn das Gericht die Ausübung der elterlichen Sorge nur einem Elternteil überträgt, kann er ohne Zustimmung des anderen Elternteils, selbständig in allen Angelegenheiten des Kindes entscheiden.
Die Entziehung der elterlichen Sorge durch das Vormundschaftsgericht kann nur in dem Fall erfolgen, in dem die elterliche Sorge wegen eines dauerhaften Hindernisses nicht ausgeübt werden kann, wenn der Elternteil die elterliche Sorge missbraucht oder in einer anderen schwerwiegenden Weise seinen Pflichten gegenüber dem Kind nicht nachkommt.
FESTSTELLUNG DES ZUSTÄNDIGEN GERICHTS UND ENTSPRECHENDEN VERFAHRENS
Die Sachen aus dem Bereich der elterlichen Sorge fallen in die Zuständigkeit der Amtsgerichte (sądy rejonowe) – die Abteilungen für Familien- und Minderjährige (Vormundschaftsgericht – sąd opiekuńczy), die nach dem Wohnsitz des Kindes örtlich zuständig sind. In dem Fall, in dem diese Grundlage fehlt – ist das Amtsgericht – Sąd Rejonowy dla miasta st. Warszawy – zuständig.
Dem Antrag ist die Geburtsurkunde des Kindes, die Heiratsurkunde der Eltern (soweit sie verheiratet sind), andere den Antrag begründende Unterlagen z. B. ärztliche Bescheinigungen, Schulzeugnisse, pädagogische Gutachten usw. beizufügen. Die Sachen aus dem Bereich des Sorgerechts werden in einem nichtstreitigen Verfahren entschieden, welches weniger formalisiert ist als das streitige Verfahren. Darüber hinaus kann das Vormundschaftsgericht (sąd opiekuńczy), auf Verlangen eines Verfahrensbeteiligten, nach freiem Ermessen Sicherheit leisten. Diesbezügliche Entscheidungen sind ab dem Zeitpunkt ihres Ergehens wirksam und vollsteckbar.
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