AUFGABEN UND VORGEHENSWEISE BEI DER ZUSENDUNG VON ANTRÄGEN
Die Hauptaufgabe der Abteilung, welche aus den in dem Tab UNTERHALTSSACHEN genannten Rechtsakten hervorgeht, ist die Teilnahme an der Übermittlung der Anträge und der von den ausländischen Zentralen Behörden stammenden Korrespondenz (wenn der Gläubiger seinen Wohnsitz im Ausland hat) und ihre Übersendung an die zuständige Behörden auf dem Gebiet Polens (gemäß der örtlichen Zuständigkeit aufgrund des aktuellen oder des letzten bekannten Wohnsitzes des Unterhaltsverpflichteten in Polen).
Detaillierte Angaben zu den Aufgaben der Zentralen Behörde wurden in Art. 51 des Verordnung 4/2009 und in Art. 6 des Haager Übereinkommens genannt. Mit den oben genannten Rechtsakten kann man sich unter dem Tab WISSENSDATENBANK nach der Auswahl der Sektion RECHTSVORSCHRIFTEN vertraut machen.
Der Unterhaltsgläubiger, der sich gemäß Art. 55 der Verordnung 4/2009 im Ausland aufhält, hat keine Pflicht, die Vermittlung der Zentralen Behörde des Staates seines Wohnsitzes in Anspruch zu nehmen. Er kann den Antrag direkt an das zuständige polnische Gericht und/oder die Vollstreckungsbehörde, indem zugleich die formellen Anforderungen nach Kapitel IV und VI der Verordnung und der polnischen Zivilprozessordnung erfüllt werden, schicken.
Für den Fall, dass der Gläubiger seinen Wohnsitz in Polen hat, und der Schuldner im Ausland, bleibt die zuständige Zentrale Behörde auf der polnischen Seite das Bezirksgericht (sąd okręgowy – und zwar das am nähesten liegende Gericht je nach dem Wohnsitz des Unterhaltsberechtigten).
Das Bezirksgericht (Sąd Okręgowy) vermittelt bei der Übermittlung jeglicher Korrespondenz zwischen dem Gläubiger und der ausländischen Partei. Dieses Gericht erteilt mit Sicherheit auch komplexe Auskünfte und leistet Hilfe in der richtigen Erstellung der erforderlichen Unterlagen.
Der Unterhaltsgläubiger hat die Möglichkeit einen Antrag, mittels des og. Gerichts auf Prozesskostenhilfe auf dem Gebiet des fremden Staates, darunter auch auf die Bestellung eines Bevollmächtigen vom Amts wegen, zu stellen. Wir weisen darauf hin, dass das Bezirksgericht (Sąd Okręgowy) als Zentrale Behörde jegliche Handlungen auf ausdrücklichen Antrag unternehmen wird, nicht vom Amts wegen. Die ausländische Behörde wird nach Einsicht in die erhaltenen Unterlagen, welche durch das zuständige Gericht übermittelt wurde, insbesondere nach der Prüfung, ob alle formellen Voraussetzungen erfüllt sind, eine Bestätigung des Eingang des Antrags übermitteln und sich zugleich zu den weiteren Tätigkeiten in dem Verfahren äußern.
Ein Verzeichnis der Bezirksgerichte (sądy okręgowe) samt Kontaktdaten, und auch Angabe der Seite, mittels deren ein Antrag auf Prozesskostenhilfe automatisch erstellt werden kann (in Sachen u. A. Bestellung eines Bevollmächtigten, Befreiung von den Übersetzungskosten) befinden sich unten.
Materialien
Verzeichnis der Bezirksgerichte (Sądy Okręgowe), welche in Polen die Funktion einer Zentralen Behörde ausüben (Stand 05.2024)Verzeichnis_der_Bezirksgerichte_(Sądy_Okręgowe),_welche_in_Polen_die_Funktion_einer_Zentralen_Behörde_ausüben_(Stand_052024).pdf 0.19MB ANTRAG AUF PROZESSKOSTENHILFE