In manchen Fällen kann es erforderlich werden, bei einem Gericht und/oder einer Behörde die Vollstreckung der Sorgerechtsentscheidung zu beantragen. Welche Prozedur findet in einem solchen Fall Anwendung?
Die Vollstreckungsbehörde des Gerichts in Sachen der Rückgabe des Kindes ist der Gerichtshelfer. Diejenige Person, die zur Rücknahme des Kindes berechtigt ist, wenn die gerichtliche Entscheidung, welche die Rückgabe des Kindes anordnet, nicht vollstreckt wurde, hat beim Gericht, welches die gerichtliche Entscheidung erlassen hat, einen Antrag auf Beauftragung eines Gerichtshelfers mit der Zwangsherausgabe des Kindes zu stellen. Wenn der gewöhnliche Aufenthalt der der elterlichen Sorge unterliegenden Person nicht bekannt ist, führt das Gericht entsprechende Ermittlungen durch, zwecks der Festlegung ihres gewöhnlichen Aufenthalts. Der Gerichtsvollzieher wird durch einen auf einer nichtöffentlichen Sitzung ergangenen gerichtlichen Beschluss beauftragt. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar. Der Gerichtsvollzieher bestimmt den Zeitpunkt der Herausgabe und benachrichtigt darüber die berechtigte Person. Der Gerichtsvollzieher kann das Kind von jeder Person, bei der sich das Kind befindet, rücknehmen. Zur Durchführung dieser Handlung kann der Gerichtsvollzieher sich an die Polizeibeamten, Psychologen usw. mit einer Bitte um Hilfe wenden.
Ein anderes Verfahren wurde in der polnischen Zivilprozessordnung (Art. 59815 ff.) hinsichtlich der Entscheidungen zum Umgangsrecht vorgesehen.
In einem solchen Fall droht das Vormundschaftsgericht (sąd opiekuńczy), welches auf Antrag der zum Umgang berechtigten Person handelt, der das Sorgerecht ausübenden Person, die jedoch die aus der gerichtlichen Entscheidung und/oder des Vergleichs in Sachen des Umgangsrechts hervorgehenden Pflichten nicht erfüllt, mit der Anordnung einer Zahlung zugunsten der berechtigten Person einer bestimmten Geldsumme für jede Pflichtverletzung.
Für den Fall, dass die Person, welcher das Umgangsrecht zusteht oder diejenige Person, welcher der Umgang versagt wurde, die aus der gerichtlichen Entscheidung hervorgehenden Pflichten verletzt, droht das Vormundschaftsgericht (sąd opiekuńczy) dieser Person mit der Anordnung der Zahlung einer bestimmten Geldsumme zugunsten derjenigen Person, welche die Sorge über das Kind ausübt. Falls die Person, welcher das Gericht mit der Zahlung einer Geldsumme drohte, weiterhin ihre Pflicht nicht erfüllt, ordnet das Vormundschaftsgericht ihr an, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen, indem es gleichzeitig die Höhe dieser Zahlung unter Berücksichtigung der Anzahl der Verletzungen festsetzt.
Dem Antrag, der oben genannt wird, ist die Abschrift einer vollstreckbaren Entscheidung und/oder eines vollstreckbaren Vergleichs in Sachen des Rechts auf persönlichen Umgang beizufügen.
Ein rechtkräftiger gerichtlicher Beschluss, in dem die Zahlung einer Geldsumme angeordnet wurde, ist ein Vollstreckungstitel, auch ohne Vollstreckungsklausel.